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18. Bekanntmachung,
eine Bestimmung des Gesetzes über die Berichtigung von Wasserläufen 2c.
vom 15. August 1855 betreffend;
vom 22. Februar 1870.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in Folge eines ständischen Antrags hiermit be—
kannt gemacht, daß künftighin bei Ausführung des Gesetzes über die Berichtigung von
Wasserläufen 2c. vom 15. August 1855 (Seite 483 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1855) mit Ertheilung der dem Ministerium des Innern nach §§ 1
und 2 des Gesetzes zustehenden Genehmigung der Berichtigung eines Wasserlaufs An-
stand genommen werden wird, so lange sich die Vertreter von mehr als der Hälfte
der durch das Unternehmen berührten, nach § 1 eine Beitragspflicht begründenden
Interessen gegen das Unternehmen erklären; — und daß von diesem Grundsatze ohne
anderweite Zustimmung der Kammern nicht wieder abgegangen werden soll.
Soweit bereits Genehmigungen von Wasserlaufsberichtigungen in Gemäßheit § 2
des Gesetzes erfolgt sind, hat es hierbei zu bewenden.
Dresden, am 22. Februar 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
& 19. Gesetz,
die Aufhebung des Verbots der Veräußerung von Forderungen auf dem Wege
öffentlicher Versteigerungen betreffend;
vom 26. Februar 1870.
Wa, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c.e 20. 2.
haben unter Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch:
Die Bestimmung im § 5 des Gesetzes, die Aufhebung 2c. und das Verbot der
öffentlichen Verauctionirung von Forderungen betreffend, vom 9. Januar 1838 (Seite 25
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1838), durch welche die Veräußerung