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von Forderungen auf dem Wege öffentlicher Auctionen für unzulässig erklärt ist, wird
andurch aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 26. Februar 1870.
D. Robert Schneider.
M. 20. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes, die Aufhebung des Verbots der Veräußerung von
Forderungen auf dem Wege öffentlicher Versteigerungen betreffend;
vom 26. Februar 1870.
Zur Ausführung des Gesetzes, die Aufhebung des Verbots der Veräußerung von
Forderungen auf dem Wege öffentlicher Versteigerungen betreffend, vom 26. Februar
1870 wird andurch mit Allerhöchster Genehmigung weiter verordnet, was folgt:
Wird die Veräußerung von Forderungen auf dem Wege der Versteigerung, sei es
in einem Schuldenwesen oder in einer anderen Rechtssache, durch das Gericht ins Werk
gesetzt, so hat dasselbe die bevorstehende Versteigerung in dem Amtsblatte und, wenn es
dieß für angemessen befindet, noch in anderen Blättern, unter Festsetzung einer ange-
messenen Frist, bekannt zu machen; es sind jedoch in eine solche Bekanntmachung nicht
auch die Namen der Schuldner der zu versteigernden Außenstände aufzunehmen, viel-
mehr hat das Gericht ein Verzeichniß der zu versteigernden Forderungen, in welchem
die Schuldner nach Namen, Stand und Wohnort aufzuführen sind, durch Anschlag am
Gerichtsbrete zu veröffentlichen und auf dieses Verzeichniß in der erwähnten Bekannt-
machung zu verweisen.
Dresden, am 26. Februar 1870.
Ministerium der Jufstiz.
D. Schneider.
Rosenberg.