Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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von Forderungen auf dem Wege öffentlicher Auctionen für unzulässig erklärt ist, wird 
andurch aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 26. Februar 1870. 
D. Robert Schneider. 
  
  
M. 20. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes, die Aufhebung des Verbots der Veräußerung von 
Forderungen auf dem Wege öffentlicher Versteigerungen betreffend; 
vom 26. Februar 1870. 
Zur Ausführung des Gesetzes, die Aufhebung des Verbots der Veräußerung von 
Forderungen auf dem Wege öffentlicher Versteigerungen betreffend, vom 26. Februar 
1870 wird andurch mit Allerhöchster Genehmigung weiter verordnet, was folgt: 
Wird die Veräußerung von Forderungen auf dem Wege der Versteigerung, sei es 
in einem Schuldenwesen oder in einer anderen Rechtssache, durch das Gericht ins Werk 
gesetzt, so hat dasselbe die bevorstehende Versteigerung in dem Amtsblatte und, wenn es 
dieß für angemessen befindet, noch in anderen Blättern, unter Festsetzung einer ange- 
messenen Frist, bekannt zu machen; es sind jedoch in eine solche Bekanntmachung nicht 
auch die Namen der Schuldner der zu versteigernden Außenstände aufzunehmen, viel- 
mehr hat das Gericht ein Verzeichniß der zu versteigernden Forderungen, in welchem 
die Schuldner nach Namen, Stand und Wohnort aufzuführen sind, durch Anschlag am 
Gerichtsbrete zu veröffentlichen und auf dieses Verzeichniß in der erwähnten Bekannt- 
machung zu verweisen. 
Dresden, am 26. Februar 1870. 
Ministerium der Jufstiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg.
	        
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