Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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21. Gesetz, 
eine authentische Erklärung der Schlußsätze von §#§ 2096 und 2097 des 
bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend; 
vom 26. Februar 1870. 
Waon, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 2c. 1c. 
thun kund und zu wissen: 
Da den Bestimmungen in den Schlußsätzen von §§ 2096 und 2097 des bürger- 
lichen Gesetzbuchs von mehreren Gerichten eine Auslegung gegeben worden ist, welche 
der beim Erlasse dieses Gesetzbuchs gehegten Absicht nicht entspricht, indem durch jene 
Bestimmungen der Verschluß des dem Gerichte zur Aufbewahrung übergebenen letzten 
Willens mit dem Gerichtssiegel und die Aufnahme eines Protocolls über die Versiegel- 
ung nur zur möglichsten Feststellung der Identität der übergebenen Urkunde vorgeschrie- 
ben, die Gültigkeit des letzten Willens hingegen von der Beobachtung dieser Vorschrift 
nicht hat abhängig gemacht werden sollen, so finden Wir Uns bewogen, mit Zustimm- 
ung Unserer getreuen Stände die gedachten Schlußsätze von §§ 2096 und 2097 des 
bürgerlichen Gesetzbuchs dahin zu erläutern, daß der Verschluß der dem Gerichte zur 
Aufbewahrung übergebenen letztwilligen Verfügungen mit dem Gerichtssiegel zur Gültig- 
keit derselben nicht erforderlich ist. 
Nach Vorstehendem haben sich die Gerichte des Landes bei allen nach Bekannt- 
machung dieser authentischen Erklärung zu ertheilenden Entscheidungen zu achten. 
Gegeben zu Dresden, am 26. Februar 1870. 
Johann. 
(LIS D. Robert Schneider. 
1870. 8
	        
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