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35. Bekanntmachung,
den Wegfall der Bezeichnung: Generalschmelzadministration betreffend;
vom 9. Mai 1871.
Nachdem beschlossen worden ist, die bisher (nach der Declaration vom 4. Mai 1710,
Cod. Aug. Cont. II, pag. 403) unter der Benennung: Generalschmelzadmini-
stration zusammengefaßte, unter der Verwaltung des Oberhüttenamts stehende Ge-
sammtheit der fiscalischen Hüttenwerke nebst zugehörigen Betriebs= und Hülfsanstalten,
Grundstücken u. s. w. bei Freiberg nicht mehr mit dieser Beuennung, sondern als „fis-
calische Hüttenwerke bei Freiberg“ und die zugehörige Casse als „Haupt-
hüttencasse“ zu bezeichnen, so wird Dieß mit der Bemerkung, daß hierdurch in den
Seiten des Staatsfiscus bezüglich dieser Gesammtheit erworbenen Rechten und über-
nommenen Verbindlichkeiten keine Aenderung eintritt, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 9. Mai 1871.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Gerlach.
36. Decret
wegen Bestätigung des Kriegs-Einquartierungsregulativs für Herrnhut;
vom 13. Mai 1871.
Nochdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im § 25
des Kriegs-Einquartierungsregulativs für Herrnhut vom 14. August 1868 getroffene,
eine Ausnahme von bestehenden Gesetzen enthaltende Bestimmung über kurze Verjähr-
ung der aus der Vertheilung, Einlegung und Ausgleichung der Kriegs-Einquartierung
in Herrnhut entstehenden Ansprüche Allergnädigst zu genehmigen geruht haben, und
hierauf mit Zustimmung des Kriegsministeriums von Seiten der Kreisdirection zu