Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Bautzen unter dem 18. September 1869 die Bestätigung gedachten Regulativs statt- 
gefunden hat, so ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, am 13. Mai 1871. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung: 
v. Brandenstein. 
Eckelmann. 
Kriegs-Einquartierungsregulativ für Herrnhut. 
2. 1. 
225. Alle Ansprüche, welche aus der Vertheilung, Einlegung und Ausgleichung Verjährung der 
der Kriegs-Einquartierung überhaupt entstehen, insbesondere aber von dem Vermiether aus Einguart 
an den Abmiether oder von dem Letzteren an Ersteren, ingleichen von einem Eingquartier- springenden 
ungspflichtigen an Denjenigen, an welchen er die auf ihn vertheilte Einquartierung zur Rechtsverhält- 
Unterbringung und Verpflegung verdungen hat, oder von diesem an jenen, ingleichen nis-r 
von dem Bewohner eines Hauses an mehrere Miethseinwohner desselben erhoben 
werden können, sind bei Verlust derselben binnen drei Jahren, von dem Tage ihrer 
Entstehung an gerechnet, bei dem Gemeinderathe oder, insoweit sie privatrechtlicher 
Natur, bei der competenten Gerichtsbehörde anzubringen. 
Vergütungs= und Ausgleichungsbeträge, welche innerhalb dreier Jahre nach dem 
Ablaufe der zu deren Erhebung von dem Gemeinderathe unter Hinweisung auf gegen- 
wärtige Bestimmung öffentlich bekannt gemachten Frist von den betreffenden Empfängern 
nicht erhoben werden, gehen denselben verloren und fallen der Kriegsschuldentilgungs- 
casse der Commun zur Mitverwendung bei Deckung des ihr durch die Kriegs-Einquartier- 
ung verursachten Aufwands eigenthümlich zu. 
2. 2. 
1871. 10
	        
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