— 88 —
Baue auf Oesterreichischem Gebiete der Königlich Sächsischen Regierung oder einer
Sächsischen Gesellschaft nur in dem Falle ertheilt werden würde, wenn sich zu diesem Be—
hufe nicht ein Oesterreichischer Unternehmer bereit finden sollte.
Artikel 6.
Es wird ferner in möglichst kürzester Zeit eine Eisenbahnverbindung hergestellt
zwischen Großschönau einer= und Warnsdorf andererseits, mit Aufstellung des Grenz-
bahnhofs im letztgenannten Orte.
Artikel 7.
Da die Königlich Sächsische Regierung die Weiterführung dieser Bahn über Oester-
reichisches Gebiet vom Bahnhofe bei Warnsdorf bis zur Böhmisch-Sächsischen Grenze bei
Seifhennersdorf beabsichtigt und den Bau der Bahn übernehmen will, so ertheilt die
Kaiserlich und Königliche Regierung ihre Genehmigung hierzu unter nachstehenden Be-
dingungen:
a.
Der Königlich Sächsischen Regierung wird auf Oesterreichischem Gebiete das Recht
der Expropriation nach den dießfalls in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen
zugestanden.
b.
Unbeschadet des Hoheits- und Aufsichtsrechts der contrahirenden Regierungen über
die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken soll die Bahnbetriebspolizei durch die Be—
amten der Königlich Sächsischen Eisenbahnbetriebsverwaltung auch auf Oesterreichischem
Gebiete gehandhabt und denselben jene Befugnisse eingeräumt werden, welche für die
Oesterreichischen Bahnen Geltung haben. Auch wird die Kaiserlich und Königliche Re-
gierung Vorsorge treffen, daß diese Bahnbeamten auf der in Oesterreich gelegenen
Strecke in Ausübung der bahnpolizeilichen Amtshandlungen von den Staatsorganen
die nöthige Unterstützung erhalten. ·
c.
Die Ernennung der für den Betrieb auf der in Oesterreich gelegenen Strecke er—
forderlichen Beamten und Diener kommt der Königlich Sächsischen Regierung zu, welche
über dieselben auch die Disciplinargewalt im Dienste auszuüben hat. Derselben bleibt
vorbehalten:
1. die Untersuchung gegen die auf der bezeichneten Bahnstrecke und dem Bahnhofe
zu Warnsdorf verwendeten Sächsischen Staatsangehörigen
wegen etwaiger von ihnen durch Verletzung dienstlicher Obliegenheiten auf der
Eisenbahn verursachten Unglücksfälle und Beschädigungen,
% wegen der gegen den Sächsischen Staat begangenen Verbrechen und Vergehen;