Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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1. da, wo es um Zustimmung der Synode zum Erlaß, zur Wiederaufhebung, Ab— 
änderung oder authentischen Interpretation eines den Cültus oder die Kirchen— 
verfassung betreffenden Gesetzes sich handelt; 
2. bei Bewilligung neuer kirchlicher Ausgaben zu Lasten der Kirchenärare oder Kirchen— 
gemeinden; 
3. bei sonstigen wichtigeren, das Interesse der Landeskirche berührenden Fragen, be— 
züglich deren die zweimalige Berathung und Abstimmung vor der ersten Ab— 
stimmung beschlossen wird. Einer zweimaligen Abstimmung bedarf es auch bei 
einem in der ersten Berathung angenommenen, in die Synodalschrift aufzuneh- 
menden, mit dem Berathungsgegenstande im Zusammenhange stehenden Antrage. 
Erste *20. Die erste Berathung über Gesetzentwürfe erfolgt frühestens am ersten Tage, 
Berathung. nachdem der Gesetzentwurf, sowie, wenn ein Ausschuß bestellt gewesen ist, der Bericht 
desselben gedruckt und in die Hände der Mitglieder gekommen ist. 
Der erstmaligen Verhandlung kann eine Berathung über das Ganze oder über 
größere Abschnitte vorausgehen, die sich indeß auf die maßgebenden allgemeinen Grund- 
sätze zu beschränken hat. 
Abänderungs- &21. Jedes Mitglied der Landessynode und jeder Commissar des Kirchenregiments 
weischge ist berechtigt, vor und während der Verhandlung Abänderungen einer Vorlage des 
ments). Kirchenregiments oder eines gestellten Antrags zu beantragen. 
Die Anträge auf Abänderungen müssen in bestimmter Redaction so eingebracht 
werden, wie die abzuändernde Vorlage lauten würde, wenn erstere die Zustimmung der 
Synode erhalten, und sind in dieser Weise schriftlich dem Präsidenten zu überreichen, 
welcher sie der Synode nach Vorlesen der abzuändernden Vorlage und, dafern sie erst 
während der Verhandlung eingehen, sofort, jedoch ohne Unterbrechung einer Rede, mit- 
zutheilen hat. « 
Die Verhandlung über Abänderungsanträge ist mit der Verhandlung über die ab— 
zuändernde Vorlage zu verbinden. 
Ein Antrag auf Abänderung muß aber von 10 Mitgliedern unterstützt werden, 
wenn er zur weiteren Verhandlung kommen soll. 
Zu Anträgen, welche auf Geschäftsordnung und Geschäftsgang sich beziehen (vergl. 
jedoch § 13), bedarf es einer Unterstützungsfrage nicht. 
Specialdebatte. § 22 Bei der Specialdebatte wird über jeden einzelnen Paragraphen, Artikel 
Zusammen= und dergleichen der Reihenfolge nach die Discussion eröffnet und geschlossen und die 
seelung. Abstimmung herbeigeführt. Auf Beschluß der Synode kann die Reihenfolge verlassen, 
in gleicher Weise die Discussion über mehrere Artikel verbunden oder über verschiedene 
zu demselben Artikel gestellte Abänderungsvorschläge getrennt werden.
	        
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