Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Zurückziehung 
eines Antrags. 
Redactions- 
ausschuß. 
Verfassungs- 
und Petitions- 
ausschuß. 
Wahlen. 
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&27. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von jedem anderen Mitgliede 
wieder aufgenommen werden. Es bedarf alsdann keiner weiteren Unterstützung. 
§ 28. Sofort nach Eröffnung der Synode wird ein Redactionsausschuß von 
der Synode bestellt. 6 
Der Präsident der Synode ist Vorstand dieses Ausschusses und die beiden Secretäre 
gehören ohne Wahl demselben an und können diese auch zu keinem anderen Ausschusse 
gewählt werden. 
Außerdem werden in diesen Ausschuß bei Beginn der Synode zwei Mitglieder 
gewählt, ein geistliches und ein weltliches, und wird derselbe, wenn ein Ausschußbericht 
vorlag, durch Zuziehung des Berichterstatters verstärkt. 
Diesem Redactionsausschusse liegt es ob, die Fassung aller anderen Ausfertigungen, 
welche nicht nach § 6 dem Präsidenten allein zustehen, vorläufig festzustellen. In der 
von diesem Ausschusse beliebten Fassung werden die Ausfertigungen entweder in der 
Synode verlesen oder zur Einsicht der Mitglieder derselben ausgelegt. Sie gelten als 
genehmigt, sofern nicht im ersteren Falle sofort, im letzteren Falle bis zum Ablaufe des 
ersten Tages nach der Seiten des Präsidenten geschehenen Verkündigung der Auslegung 
Anträge auf Abänderung gestellt werden. 
Derselbe Ausschuß sorgt für den Druck und die Veröffentlichung der Verhandlungen 
der Landessynode. 
& 29. Die Landessynode hat — außer dem Legitimations= und Redactions- 
ausschusse — zur Vorberathung der von ihr zu verhandelnden Gegenstände aus ihrer 
Mitte nach Eröffnung der Synode für die Dauer derselben Ausschüsse zu bestellen, und 
zwar: 
1. einen Verfassungsausschuß für Gegenstände der kirchlichen Gesetzgebung und 
2. einen Ausschuß für Beschwerden und Petitionen. 
Jeder dieser Ausschüsse besteht aus fünf Personen; durch Beschluß der Synode kann 
er aber noch verstärkt werden. 
Auch steht der Synode das Recht zu, für besondere Gesetzvorlagen oder Anträge 
besondere Ausschüsse zu bestellen und die Zahl der Mitglieder derselben zu bestimmen. 
* 30. Die Wahlen geschehen durch Stimmzettel, auf welche jeder Abstimmende 
so viel Namen schreibt, als Mitglieder zu wählen sind. Alle Wahlen — mit Ausnahme 
der für das Directorium — erfolgen nur in erster Abstimmung mit absoluter, in zweiter 
mit relativer Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Kein Mitglied darf ohne dringenden Grund die Annahme einer Wahl ablehnen. 
Ueber die Zulässigkeit einer Ablehnung entscheidet die Synode.
	        
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