Anfragen.
Aeußerer Ge—
schäftsverkehr.
Tagegelder und
Reise-
vergütung.
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b) die Eingabe an das Kirchenregiment zur Kenntniß oder Erwägung abzugeben,
oder ganz oder theilweise zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen,
c) sie zur Benutzung bei Berathung anderer Vorlagen an einen der bestehenden
Ausschüsse gelangen zu lassen, oder
d) auf den Berathungsgegenstand einen Antrag der Landessynode zu gründen.
Letzteren Falles wird der Landessynode die Entschließung des Kirchenregiments, und
zwar im Ablehnungsfalle unter Angabe der Gründe, mitgetheilt werden.
Von dem auf eine Beschwerde gefaßten Beschlusse wird der Beschwerdeführer, wenn
sein Aufenthalt bekannt ist, schriftlich in Kenntniß gesetzt.
Außer diesem Falle ist der Landessynode nicht gestattet, sich mit Privatpersonen oder
Körperschaften in Verbindung zu setzen und an diese Mittheilungen gelangen zu lassen.
33. Anfragen einzelner Mitglieder der Synode an das Directorium über die
Geschäfte der Synode und an Ausschüsse über deren Verhandlungen können nach dem
Vortrage aus der Registrande, und zwar mündlich oder schriftlich, gestellt werden.
Interpellationen an das Kirchenregiment über Gegenstände, welche zum Wirkungs-
kreise der Synode gehören, müssen bestimmt formulirt, von 10 Mitgliedern unterschrieben,
dem Präsidenten überreicht werden, welcher dieselben den Commissaren abschriftlich mit-
theilt und von denselben Erklärung über den Tag der Beantwortung erhält, worauf der
Präsident dieselben auf eine Tagesordnung bringt.
An die Beantwortung der Interpellationen schließt sich eine weitere Verhandlung
nicht an. Der Anfragende kann sich nur durch die Antwort befriedigt erklären, oder
sich die Stellung eines besonderen Antrags vorbehalten.
34. Die Eröffnungen der in Evangelicis beauftragten Staatsminister an die
Synode erfolgen durch Erlasse, die Erklärungen der letzteren dem Kirchenregimente gegen-
über durch Synodalschriften, in welche auch von der Synode beschlossene, mit dem
Gegenstande in Verbindung stehende Anträge aufzunehmen sind.
Jeder Synodalschrift, welche nicht blos die Zustimmung zu einem Vorschlage des
Kirchenregiments enthält, sind die Gründe der abgegebenen Erklärung beizufügen.
35. Die Mitglieder der Synode erhalten die im § 44 der Kirchenvorstands-
und Synodalordnung bestimmten Tagegelder vom Tage ihres Eintritts in die Synode
an, diesen inbegriffen, bis zu und mit dem Tage, an welchem die Landessynode ge-
schlossen oder vertagt wird, beziehendlich bis zu ihrem Ausscheiden vor dem Schlusse
oder der Vertagung bezahlt.
Bei den Mitgliedern des Directoriums erstreckt sich jedoch der Anspruch auf Tage-
gelder noch auf so viele Tage, als sie nach Schluß der Synode zur Erledigung der
Geschäfte am Orte zu bleiben genöthigt sind.