Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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1. für den Handel mit Wein und Spirituosen oder mit einer dieser beiden Waaren— 
gattungen 
Theilungsläger unter amtlichem Mitverschluß, bei welchen eine Festhaltung 
der Identität der einzelnen Colli nicht stattfindet (8 12 des Privatlager— 
Regulativs, Abs. 2); 
2. ausschließlich für den Handel mit Wein 
ein eiserner (fortlaufender) Zolleredit in der Art, daß für eine dem Um- 
fange des Lagers entsprechende Weinmenge nicht nur die Verzollung, sondern 
auch die Festsetzung des Zollbetrags ausgesetzt bleibt, und erstere, wenn sie 
späterhin erfolgt, nach dem alsdann gültigen Zolltarife zu bewirken ist. 
B. Theilungs- §2. Die Theilungsläger für Wein und Spirituosen (§ 1, Nr. 1) sind im Allgemeinen 
* nach den Bestimmungen für die Privattransitläger unter amtlichem Mitverschluß zu be- 
fremden handeln. 
Sesken Die Bewilligung eines solchen Theilungslagers ist an die besondere Bedingung ge- 
I. Hedürheng. knüpft, daß der regelmäßige Lagerbestand oder der jährliche Absatz nach dem Auslande 
die Menge von 300 Hektolitern jener Flüssigkeiten überschreitet. 
2. Zollsatz. 3. Wenn verschieden tarifirte Weine oder Spirituosen und Weine unverzollt auf 
dasselbe Theilungslager gebracht werden, so findet auf den gesammten Bestand des 
Lagers der höchste der in Betracht kommenden Zollsätze Anwendung. Inländische Spiri- 
tuosen, für welche bei der Aufnahme eine Rückvergütung der inneren Steuer gewährt 
worden, stehen den unverzollten fremden Spirituosen gleich. 
Der Directivbehörde bleibt vorbehalten, ausnahmsweise die Lagerung von portu- 
giesischen und anderen Weinen innerhalb desselben Lagerraums zu gestatten, ohne daß 
dadurch der höhere Zollsatz für den auf dem Lager befindlichen geringer tarifirten Wein 
begründet wird. 
Weine, Spirituosen oder sonstige Flüssigkeiten, welche sich im freien Verkehre be- 
finden, können nach vorgängiger schriftlicher Anmeldung unter der Bedingung auf das 
Lager gebracht werden, daß sie mit ihrer Aufnahme die Eigenschaft unverzollter fremder 
Waaren annehmen und nach dem für das betreffende Lager ohnehin maßgebenden Zoll- 
satze im Niederlage-Conto in Zugang gebracht werden. 
3. Register- & 4. Die An= und Abschreibung im Niederlageregister, welches nach Muster A in 
führung. Jahresabschnitten zu führen ist, erfolgt nach dem Maßgehalte (Liter). 
Gelangen Weine oder Spirituosen in Flaschen (auch Krügen rc.) von gleichem In- 
halt zum Theilungslager, so ist nicht der Maßgehalt, sondern die Zahl der Flaschen 
jeder Gattung (ganze, halbe 2c. Flaschen) zu ermitteln und im Conto an= und ab- 
zuschreiben.
	        
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