Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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wenn von demselben oder den Personen, welche er nach § 153, Nr. 1 des Ver- 
einszollgesetzes zu vertreten hat, Zolldefrauden oder Contraventionen begangen 
werden; 
3. durch Verringerung des Lagerbestands (§ 11) auf weniger als 750 Centner. 
In allen diesen Fällen ist die Directivbehörde ermächtigt, für die zu leistenden 
Zahlungen Frist bis zu drei Monaten zu gewähren, auch in dem Falle zu 3 von einer 
Ablösung des Credits, desgleichen im Falle des § 14, Abs. 3 von Herabsetzung desselben 
ausnahmsweise Abstand zu nehmen. 
D. Behand— #17. Neu entstehenden Weinhandlungen kann sowohl ein Theilungslager, als 
füen auch ein eiserner Credit bewilligt werden, wenn dieselben die Verpflichtung übernehmen, 
handlungen. innerhalb Jahresfrist den bedingungsmäßigen Lagerbestand (§§ 2 und 11) herzustellen. 
Erfüllen sie diese Verbindlichkeit nicht, so werden die gelagerten, beziehungsweise eredi- 
tirten Weine oder Spirituosen, unter Zurücknahme der Bewilligung, zur Verzollung 
gezogen. 
E. Strafe. 18. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Regulativs werden, so- 
weit nicht die Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinsgzollgesetzes Anwendung finden, 
in Gemäßheit des § 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu 50 Thalern geahndet. 
 
	        
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