Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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& 60. Verordnung, 
die Verlegung des Festes Mariä Verkündigung betreffend; 
vom 13. Juni 1871. 
Dee in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben unter Zustimmung der 
evangelisch--lutherischen Landessynode beschlossen, rücksichtlich der Feier des Festes Mariä 
Verkündigung Folgendes anzuordnen: 
1. Das Fest Mariä Verkündigung kommt vom Jahre 1872 ab als besonderer 
Feiertag in Wegfall. 
2. Das gedachte Fest wird vom genannten Jahre ab, wenn es auf einen Sonntag 
fällt, an diesem, wenn es nicht auf einen Sonntag fällt, an dem vorhergehenden Sonn- 
tage, wenn es aber in die Osterwoche fällt, an dem zunächst folgenden Sonntage der- 
gestalt mitgefeiert, daß in der Predigt der mehrfachen Feier des Tages gedacht wird. 
3. Wo durch milde Stiftungen oder Vermächtnisse auf den Tag Mariä Ver- 
kündigung Stiftungspredigten, Spenden u. s. w. geordnet sind, da hat es ungeachtet 
der Verlegung des gedachten Festes auch ferner bei der Anordnung des Stifters zu be- 
wenden. 
Dresden, den 13. Juni 1871. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Frhr. v. Falkenstein. D. Schneider. 
Roßberg. 
  
61. Bekanntmachung, 
den zwischen Sachsen und Oesterreich wegen weiterer Entwickelung der Eisenbahn- 
verbindungen an der Sächsisch-Böhmischen Grenze unter dem 24. December 
1870 abgeschlossenen Vertrag betreffend; 
vom 7. Juli 1871. 
Nechdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich und Königlich Oester- 
reichischen Regierung wegen weiterer Entwickelung der Eisenbahnverbindungen an der 
Sächsisch-Böhmischen Grenze unter dem 24. December 1870 ein Vertrag abgeschlossen
	        
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