Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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worden ist, so wird derselbe nach erfolgter beiderseitiger Allerhöchster Ratification in 
der Anlage unter O hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 7. Juli 1871. — 
Ministerien der Finanzen, der auswärtigen Angelegenheiten 
und des Innern. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
Heydenreich. 
S. Majestät der König von Sachsen und Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, 
König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn, von dem Wunsche 
geleitet, den Eisenbahnverbindungen an der Sächsisch-Böhmischen Grenze eine weitere 
Entwickelung zu geben und den allgemeinen Verkehr von allen nicht unbedingt nöthigen 
Einschränkungen zu befreien, haben, um zu diesem Behufe ein Uebereinkommen abzu- 
schließen, Bevollmächtigte ernannt, und zwar: 
Se. Majestät der König von Sachsen: Ihren Staatsminister der Finanzen 
und der auswärtigen Angelegenheiten, Richard Freiherrn von Friesen, Ritter des 
Hausordens der Rautenkrone, Großkreuz des Verdienstordens u. s. w., 
Se. Kaiserlich und Königlich Apostolische Majestät: Ihren wirklichen 
Geheimen Rath und Kämmerer, Ludwig Grafen Paar, Ritter des Ordens der 
eisernen Krone erster Classe u. s. w., Allerhöchst Ihren außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Sächsischen Hofe, 
welche nach Austausch ihrer richtig befundenen Vollmachten, unter Vorbehalt der Aller- 
höchsten Ratification, über folgende Punkte übereingekommen sind: 
1. 
Die Königlich Sächsische Regierung erklärt sich damit einverstanden, daß die im 8 6 
des, die Erbauung einer Eisenbahn zwischen Reichenberg und Zittau betreffenden Staats- 
vertrags d. d. Wien, am 24. April 1853, Seiten der Kaiserlich Königlichen Oester- 
reichischen Regierung ertheilte Zusage, 
„bei erfolgender Ausführung der in Punkt 1 bezeichneten Eisenbahn einen an- 
deren, unmittelbaren Bahnanschluß der Stadt Reichenberg an die Sachsischen
	        
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