Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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5. 
Die Ratificationen dieses Vertrags sollen mit möglichster Beschleunigung erfolgen 
und spätestens 14 Tage nach Vollziehung des Vertrags in Dresden ausgetauscht werden. 
Dresden, am 24. December 1870. 
G Frhr. v. Friesen. Ludwig Graf Paar. 
M 62. Decret 
wegen Bestätigung des Einquartierungsregulativs für die Stadt Reichenbach; 
vom 22. Juli 1871. 
  
Nachdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im § 9 
des Regulativs, die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedens— 
zustands in der Stadt Reichenbach betreffend, vom 1. Februar 1871, getroffene, eine 
Ausnahme von den bestehenden Gesetzen enthaltende Bestimmung über kurze Verjähr- 
ung der Entschädigungs= oder Vergütungsansprüche für gewährtes Naturalquartier, 
sowie aller Nachforderungen gnädigst zu genehmigen geruht haben, und hierauf mit 
Zustimmung des Kriegsministeriums von Seiten der Kreisdirection zu Zwickau die 
Bestätigung gedachten Regulativs stattgefunden hat, so ist zu dessen Beurkundung 
gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, den 22. Juli 1871. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Regulatin, 
die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustands in 
der Stadt Reichenbach betreffend. 
2. 2. 
8 9. Entschädigungs= oder Vergütungsansprüche für gewährtes Naturalquartier, 
sowie alle Nachforderungen, sind als verjährt zu betrachten, wenn sie nicht im Laufe 
Eckelmann.
	        
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