Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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des Nebenzollamts J. Großschönau-Warnsdorf über die erfolgte Gefälleentrichtung ver— 
sehen, innerhalb bestimmter Frist, behufs Freigabe der bestellten Sicherheit, zurückzu— 
liefern. Sollen ausgangszollpflichtige und bonificationsfähige oder Durchgangsgüter — 
getrennt oder ausnahmsweise gemeinschaftlich verladen — in einem Wagen, einer 
Wagenabtheilung oder einem verschlußfähigen Behälter unter amtlichem Raumverschlusse 
bis Warnsdorf befördert werden, so bedarf es der Begleitscheinertheilung oder sonstigen 
Anweisung solcher Güter auf das dort befindliche Nebenzollamt nicht, sondern es ge— 
nügt, nach 8 71 des Vereinszollgesetzes und 8 42 des Eisenbahnregulativs, daß das 
letztere nur die Amtshandlung eines Ansagepostens für den Ausgang (Recognition und 
Lösung, resp. Belassung des Verschlusses, darüber zu ertheilende Bescheinigung und Ueber- 
weisung an die Oesterreichische Zollbehörde) vornimmt. 
Güter, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, können an Stationsorten, 
wo sich Bahnabfertigungsstellen befinden, ohne Colliverschluß, beziehendlich nach Ab- 
nahme desselben, unter Aufsicht der Zollbehörde in die dazu verfügbaren Wagenräume 
verladen und in selbigen unter Raumverschluß gesetzt werden. Die Zollstelle am Ver- 
sendungsorte, resp. das Begleitscheinempfangsamt, hat bezüglich solcher Waaren alle 
diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche instructionsmäßig dem Grenzausgangsamte 
obliegen, während das Zollamt auf dem Bahnhofe zu Warnsdorf solchenfalls nur als 
Ansageposten für den Ausgang (8§ 70, 71, Abs. 2 des Vereinszollgesetzes, § 40, Abs. 7 
des Begleitscheinregulativs) und als Ueberweisungsstelle fungirt. 
3. In Bezug auf den unmittelbaren Waarendurchgang mit oder ohne 
Umladung (8§8§ 25, 41 des Eisenbahnregulativs) in beiderlei 
Richtungen. 
Die Abfertigung beim Nebenzollamte I. Großschönau-Warnsdorf erfolgt durch Be- 
gleitzettel= resp. Ansage= und Transportscheinausfertigung oder es findet, nach Abgabe 
specieller Grenzeingangsdeelarationen, Begleitscheinertheilung auf das bezügliche Grenz- 
ausgangsamt statt, oder es wird bei umgekehrter Richtung des Transitzugs — in 
Warnsdorf Begleit= oder Transitschein= resp. Begleitzettelerledigung vorgenommen und 
ansagepostmäßige Ausgangsbescheinigung ertheilt. 
Alle in Vorstehendem benannte oder nicht ausdrücklich bezeichnete Abfertigungsfälle 
sind nach den Vorschriften des allgemeinen Eisenbahnregulativs (vergl. insbesondere 
dessen §§ 41 und 45) zu beurtheilen und zu behandeln. 
In gleicher Weise sind hiernächst die Vorschriften und beziehendlich Strafandrohungen 
im XX. Abschnitt §§ 134 bis 165 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (Seite 317 
fg. des Bundesgesetzblattes), des, das Untersuchungsverfahren 2c. betreffenden Gesetzes
	        
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