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derselben coordinirten, von dem Ministerium des Innern ernannten technischen Beamten
(Dampfkessel-Inspector) erforderlich.
Die Zulässigkeit der Anlage ist nach den bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen
Vorschriften, sowie nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen, die Anlage von
Dampfkesseln betreffend, vom 29. Mai 1871, und den Bestimmungen gegenwärtiger
Verordnung zu prüfen.
Je nach dem Befunde ist die Genehmigung entweder zu versagen, oder unbedingt
zu ertheilen, oder es sind bei Ertheilung derselben die erforderlichen Vorkehrungen und
Einrichtungen vorzuschreiben.
Gleiche Genehmigung ist erforderlich, bevor ein älterer Kessel nach erfolgter Trans-
location oder Umbau oder wesentlicher Reparatur oder Veränderung wieder in Betrieb
genommen wird.
Ueber das Verfahren im Falle des Widerspruchs gegen einen die Genehmigung
versagenden oder nur bedingungsweise ertheilenden Beschluß ist das Nöthige im § 18
der Ausführungsverordnung zur Bundes-Gewerbeordnung vom 16. September 1869
(Seite 265 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) bestimmt.
15. Zu den im § 18 der allgemeinen Bestimmungen bezeichneten, als Dampfkessel § 15. Fort-
im gesetzlichen Sinne nicht zu betrachtenden Kesselconstructionen ist eine Genehmigung setzung.
im Sinne des vorstehenden § 14 nicht erforderlich. Ihre Anlage und ihr Betrieb ist
ohne Weiteres unter Beachtung der allgemeinen gesundheits-, bau= und feuerpolizeilichen
Vorschriften gestattet.
16. Die Polizeibehörden haben eingehende Anzeigen von Dampfkesselbesitzern § 16. Ob-
oder Benutzern und Maschinenfabrikanten, welche eine Begutachtung, Besichtigung oder liegenn der
Prüfung nöthig machen, sofort und spätestens binnen drei Tagen dem betreffenden tech= behörden.
nischen Beamten zuzustellen, in gleichen Fristen nach Eingang der Begutachtungen oder
Protocolle die Ansuchenden mit Bescheidung zu versehen, sofern nicht anderweit erforder-
liche Erörterungen eine Verzögerung rechtfertigen.
Sie sind nur in dem Falle einer vorgekommenen Explosion (§ 13, Nr. 9), sowie Loocaal-
dann verpflichtet, den wegen der Vorschriften dieser Verordnung vorzunehmenden Local= Expeditionen.
Expeditionen beizuwohnen, wenn sie hierzu durch den betreffenden technischen Beamten
aufgefordert werden; in allen übrigen Fällen sind sie hierzu nur berechtigt.
Sie haben rücksichtlich der Verwendung von Stempel und Liquidirung in Dampf-Liquidiren und
kesselsachen ganz dieselben Grundsätze zu befolgen, wie in Baupolizeisachen, aber nur E““
für solche Local-Expeditionen zu liquidiren, bei denen sie zur Betheiligung verpflichtet
waren, und in keinem Falle bei der Correspondenz mit dem technischen Beamten Stempel
zu verwenden oder zu liquidiren.