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Ueberdieß muß beigefügt werden:
1. ein Situationsplan, welcher die den Ort der Aufstellung umgebenden öffentlichen
Wege und Grundstücke mit den darauf etwa befindlichen Gebäuden in einem die hin-
reichende Deutlichkeit gewährenden Maßstabe nachweist und über die Besitzgrenzen und
die Zwecke, zu denen die Nachbargebäude benutzt werden, Aufschluß giebt;
2. ein Bauriß, aus welchem sich sowohl der Standpunkt, als die Höhe des Schorn-
steins und die Lage der Feuer= und Rauchröhren gegen die benachbarten Grundstücke
deutlich ergeben muß;
3. eine Zeichnung des Kessels in einfachen Linien, aus welcher die Größe der vom
Feuer berührten Fläche zu berechnen und die Höhe des niedrigsten zulässigen Wasser-
stands über den Feuerzügen zu ersehen ist;
4. eine Beschreibung, in welcher die Dimensionen des Kessels, die Stärke und Gatt-
ung des Materials, die Art der Zusammensetzung, die Dimensionen der Ventile und
deren Belastung, sowie die Einrichtung der Speisevorrichtungen, der Wasserstandszeiger,
des Manometers und der Feuerung genau angegeben sind, und zwar:
Nr. 1 in einem Exemplare,
Nr. 2, 3 und 4 in zwei Exemplaren.
Der Beibringung von Nivellementsplänen bedarf es nur daun, wenn dieselben
wegen Wahrung allgemein polizeilicher Rücksichten, z. B. wegen Abflusses des Con-
densationswassers 2c., von der Polizeibehörde verlangt werden.
In der Anzeige ist ferner zu bemerken, ob, wann und wo der Kessel bereits der
Festigkeitsprobe nach § 11 der allgemeinen Bestimmungen unterworfen worden ist, und
welche Stempelnummer er trägt (vergl. auch § 32, Abs. 2 dieser Verordnung). Ist der
Kessel nicht in einem Staate, in welchem die Gewerbeordnung vom 23. Juni 1869 gilt,
in Gemäßheit der allgemeinen Bestimmungen probirt, oder sind sonst Umstände vorhanden,
welche eine Wiederholung der Prüfung nothwendig erscheinen lassen (vergl. § 13), so
ist diese Anzeige zugleich als Antrag auf Vornahme der Festigkeitsprüfung zu betrachten.
Bei einer beabsichtigten wesentlichen Veränderung eines bereits als be-
triebsfähig erachteten Dampfkessels sind der Anzeige nur diejenigen Beilagen
beizufügen, aus welchen die beabsichtigte Veränderung vollkommen deutlich erkannt
werden kann.
Die Anzeige nebst Beilagen ist, falls die Baupolizeibehörde nicht auf Grund orts-
statutarischer Bestimmungen (§ 30) oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Anlage
an dem gewählten Orte überhaupt beanstanden und deshalb den Antragsteller sofort
abfällig bescheiden zu müssen glaubt, innerhalb der §§ 16 und 17 angegebenen Fristen
dem technischen Beamten zur Begutachtung zuzufertigen und von Letzterem zu begut-
achten.
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