Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Ingleichen hat der Maschinenführer die Maschine und die Ruderräder sorgfältig zu 
besichtigen, etwaige Schäden abzustellen und alle Lager, Stopfbüchsen und Kolben zu ölen. 
Nach Eintritt des Dampfes hat er die Maschine anzuwärmen und auszublasen, 
überhaupt in den Stand zu bringen, welcher zur Ingangsetzung erforderlich ist. 
3. Während das Boot in Bewegung ist, soll die Führung des Feuers dergestalt 
erfolgen, daß immer nur die erforderliche Dampfmenge erzeugt wird, also ein Abblasen 
des Dampfes durch die Sicherheitsventile nicht eintritt; hierzu ist eine fortdauernde 
Beobachtung des Manometerstands erforderlich. Vor dem Anlegen des Bootes, überhaupt 
vor zeitweiliger Außergangsetzung der Maschine sind die Luftklappen des Kesselraums 
zu schließen und hat durch Speisung des Kessels eine Herabstimmung der Dampfspann— 
ung zu erfolgen. 
Während der Beheizung der Kessel hat sich der Maschinenführer in angemessenen 
kurzen Zwischenzeiten vom richtigen Stande des Wassers im Kessel zu überzeugen, zu 
diesem Ende die Probirhähne öfters spielen zu lassen und die Wasserstandsgläser im 
Auge zu behalten und zeitweilig auszublasen. Ergiebt sich hierbei, daß die Speisepumpe 
nicht in Ordnung ist, so muß bis zu deren Wiederherstellung die Speisung des Kessels 
mittelst der Handdruckpumpe erfolgen. Im Falle aber auch diese sich als unzureichend 
erweisen oder ungangbar werden sollte, hat der Maschinenführer den Bootsmeister oder 
Capitän hiervon in Kenntniß zu setzen und schleunigst das Feuer von den Rosten zu ent— 
fernen. 
4. Sollte trotz aller Vorsicht, z. B. in Folge von plötzlichen Undichtheiten an den 
Speiseventilen, am Ausblasehahn oder am Kessel selbst, der Fall eintreten, daß der 
Wasserspiegel unter den niedrigsten zulässigen Wasserstand herabgesunken ist, so ist die 
Speisung, wenn solche im Gange war, sogleich zu unterbrechen und keinenfalls wieder 
herzustellen, vielmehr sofort das Feuer von den Rosten zu entfernen. Die Fort- 
betreibung der Maschine, soweit der vorhandene Dampf reicht, ist hierbei anzurathen. 
5. Mit dem Schlusse der täglichen Fahrzeit hat der Maschinenführer das Feuer 
von den Rosten zu entfernen, diese und die Aschenfälle reinigen und den Kessel mit der 
Handdruckpumpe reichlich mit Wasser versehen zu lassen. Der Maschinenführer hat 
ferner die Reinigung der Maschine und die Verdichtung der Stopfbüchsen zu besorgen, 
auch sich von der Beschaffenheit der Ruderräder und der Schaufeln in denselben zu über- 
zeugen. Auch für die Herbeischaffung des Brennmaterials, sowie von Oel, Talg, Hanf 
und dergleichen, hat derselbe zu dieser Zeit besorgt zu sein. 
6. Das im Kessel befindliche Wasser ist wöchentlich mindestens zweimal, bei trübem 
Fahrwasser noch öfter, mit geringer Dampfspannung auszublasen. 
Ferner ist jeder Kessel mindestens nach je dreimonatlicher Benutzung kalt zu legen, 
zu öffnen, zu befahren, von Schlamm und etwa angesetztem Kesselsteine thunlichst zu 
1871. 27
	        
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