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besteht, daß die Maße oder Gewichtsstücke überhaupt nicht in Größe und Eintheilung
den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder die Abweichung von der genauen gesetz—
lichen Größe und Beschaffenheit von der Art ist, daß sie durch das Aichamt nicht sofort
corrigirt werden kann, so hat die Polizeibehörde, an welche sie, nachdem die etwaigen
Stempel durch einen Kreuzhieb ungültig, oder die Gegenstände sonst zu fernerem Ge—
brauche untauglich gemacht worden sind, vom Aichamte zurückgegeben worden, das
Strafverfahren einzuleiten.
Sind die Unrichtigkeiten so unerheblich, daß sie durch das Aichamt sofort berichtigt
werden können, so hat das Letztere die Berichtigung zu bewirken, beziehendlich die fehlen—
den Stempel aufzuschlagen.
Die Polizeibehörde hat dann zu erwägen, ob die Gegenstände dem Eigenthümer
gegen Erstattung sämmtlicher Kosten zurückzugeben seien und von Einleitung des Straf—
verfahrens nach Befinden abgesehen werden könne.
§ 28. Die Verordnungen, die Gewichte für die neuen Vereinsgoldmünzen be-
treffend, vom 30. April 1858 (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1858) und die Bezeichnung des Feingehalts der Gold= und Silberwaaren be-
treffend, vom 22. November 1858 (Seite 322 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1858) verbleiben in Gültigkeit. Dagegen treten alle sonstigen, bis zur Ver-
kündigung der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August
1868 im Königreiche Sachsen bezüglich des Maß= und Gewichtswesens erlassenen Gesetze
und Verordnungen mit dem 1. Januar 1872 außer Wirksamkeit.
Nach vorstehender Verordnung haben sich vom 1. Januar 1872 an Alle, die es
angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 11. August 1871.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.