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Statuten
des bergmännischen Spar= und Vorschußvereins zu Freiberg.
35.
1. 2c. 2c. 2c.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so
ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand 2c. zu verwerthen und nur den Ueber-
schuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
86. Verordnung,
die Aufstellung der Geschwornen-Urlisten betreffend;
vom 13. September 1871.
Des Justizministerium findet sich bewogen, in Bezug auf die Behandlung der nach
§ 11, beziehendlich nach § 12 des Gesetzes, die Bildung der Geschwornenlisten rc. be-
treffend, vom 14. September 1868 (Seite 757 fg., Abth. II des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1868) einzusendenden Urlisten folgende Anweisungen zu ertheilen:
& 1. Die Gerichtsämter und die Bezirksgerichtsdirectoren (§ 11 des gedachten
Gesetzes) haben nach Maßgabe des in die Urliste aufzunehmenden Zeugnisses der Ge-
meindebehörde über die Zeit, während deren die Urliste ausgelegen hat, zu prüfen, ob
die hierunter im § 10 des gedachten Gesetzes ertheilte Vorschrift gehörig beobachtet
worden sei und, sofern sich hierbei Bedenken bezüglich der Befolgung der gesetzlichen
Vorschriften über die Auslegung der Urliste ergeben sollten, die letztere zur Beseitigung
dieser Bedenken an die Behörde, von welcher sie ausgelegt worden war, zurückzugeben.
6#2. Das Gutachten, welches nach § 12 bei der Einsendung der Urliste beigefügt
werden soll, ist nicht auf die letztere, sondern auf einen besonderen Bogen zu schreiben
und unter besonderem Verschlusse an den Director des Bezirksgerichts einzusenden.
3.Der Bezirksgerichtsdirector hat die Urlisten spätestens im Monat September
jeden Jahres an die Behörden, welche sie aufgestellt haben, behufs der Revision und
Ergänzung derselben zurückzugeben.
Dresden, den 13. September 1871.
Ministerium der Justiz.
D. Siebdrat.
Rosenberg.