Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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& 87. Bekanntmachung, 
die Genehmigung von in den Statuten der Sparcasse zu Hökendorf enthaltenen 
Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 12 September 1871. 
N achdem mit Höchster, von Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen in Auftrag und 
Stellvertretung Sr. Majestät des Königs ertheilter Zustimmung das Justizministerium 
diejenigen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen, welche in den nachstehend abgedruck- 
ten Bestimmungen der vom Ministerium des Innern bestätigten Statuten der Spar- 
casse zu Hökendorf (im Bezirke des Gerichtsamts Dippoldiswalde) enthalten sind, ge- 
nehmigt hat, so wird Solches hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, vor- 
schriftmäßig bekannt gemacht. 
Dresden, am 12. September 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Siebdrat. 
Statuten 
der Sparcasse zu Hökendorf. 
c. 2c. 
§ 7. Die Namen der Directorialmitglieder und ihrer Stellvertreter werden durch 
das Amtsblatt des Königlichen Gerichtsamts Dippoldiswalde veröffentlicht und sind 
die betreffenden Personen als solche und für die besonderen Functionen, die sie im 
Directorium bekleiden, dadurch für legitimirt zu achten. 
20. 2c. 
§ 22. Verkümmerung der in die Sparcasse eingelegten Gelder und der darauf 
fällig gewordenen Zinsen findet nicht statt. Doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei 
einem Schuldner sich etwa vorfindenden Sparcassen-Einlagebücher nicht gehindert 
werden. 
Rosenberg. 
  
  
K 88. Verordnung, 
einen Nachtrag zu dem Regulative für Erhebung der Canalabgaben u. s. w. auf 
der innerhalb des Königreichs Sachsen gelegenen Strecke des Grödel-Elsterwerdaer 
Canals, vom 8. April 1869 betreffend; 
vom 8. September 1871. 
Nachdem beschlossen worden ist, zu 
63. 
des obenangeführten Regulativs vom 8. April 1869 (Seite 47 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1869) folgende Zusätze zu bringen:
	        
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