— 210 —
& 87. Bekanntmachung,
die Genehmigung von in den Statuten der Sparcasse zu Hökendorf enthaltenen
Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 12 September 1871.
N achdem mit Höchster, von Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen in Auftrag und
Stellvertretung Sr. Majestät des Königs ertheilter Zustimmung das Justizministerium
diejenigen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen, welche in den nachstehend abgedruck-
ten Bestimmungen der vom Ministerium des Innern bestätigten Statuten der Spar-
casse zu Hökendorf (im Bezirke des Gerichtsamts Dippoldiswalde) enthalten sind, ge-
nehmigt hat, so wird Solches hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, vor-
schriftmäßig bekannt gemacht.
Dresden, am 12. September 1871.
Ministerium der Justiz.
D. Siebdrat.
Statuten
der Sparcasse zu Hökendorf.
c. 2c.
§ 7. Die Namen der Directorialmitglieder und ihrer Stellvertreter werden durch
das Amtsblatt des Königlichen Gerichtsamts Dippoldiswalde veröffentlicht und sind
die betreffenden Personen als solche und für die besonderen Functionen, die sie im
Directorium bekleiden, dadurch für legitimirt zu achten.
20. 2c.
§ 22. Verkümmerung der in die Sparcasse eingelegten Gelder und der darauf
fällig gewordenen Zinsen findet nicht statt. Doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei
einem Schuldner sich etwa vorfindenden Sparcassen-Einlagebücher nicht gehindert
werden.
Rosenberg.
K 88. Verordnung,
einen Nachtrag zu dem Regulative für Erhebung der Canalabgaben u. s. w. auf
der innerhalb des Königreichs Sachsen gelegenen Strecke des Grödel-Elsterwerdaer
Canals, vom 8. April 1869 betreffend;
vom 8. September 1871.
Nachdem beschlossen worden ist, zu
63.
des obenangeführten Regulativs vom 8. April 1869 (Seite 47 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1869) folgende Zusätze zu bringen: