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Gesch-und Verordnungsblalk
für das Königreich Sachsen.
16. Stück vom Jahre 1871.
. 97. Verordnung,
die Gewerbesteuerbefreiung französischer Handelsreisenden betreffend;
vom 20. September 1871.
Die Gewerbesteuerbefreiung, welche auf Grund des Handelsvertrags zwischen Frank—
reich und den Deutschen Zollvereinsstaaten vom 2. August 1862 art. 26 französischen
Handelsreisenden für den Einkauf und das Aufsuchen von Bestellungen für das von
ihnen betriebene Geschäft im Zollvereinsgebiete zugestanden war — vergl. Verordnung,
die zwischen den Staaten des Deutschen Zoll= und Handelsvereins und Frankreich wegen
gegenseitiger Behandlung der Handelsreisenden getroffene Vereinbarung betreffend, vom
1. November 1866, Seite 227 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866
— ist in Folge des Krieges zugleich mit dem Deutsch-Französischen Handelsvertrage
außer Wirksamkeit getreten.
Nach art. 11 des Frankfurter Friedensvertrags vom 10/20. Mai laufenden Jahres
sind aber französische Handelsreisende in Ansehung der Besteuerung ihres Gewerbe-
betriebs nach den für die Angehörigen der meistbegünstigten Nationen bestehenden Grund-
sätzen zu behandeln, und da den Handelsreisenden aus Oesterreich und der Schweiz die
Befreiung von der Gewerbesteuer im Zollvereinsgebiete zugestanden ist, so haben nun-
mehr auch Handelsreisende aus Frankreich für den bezeichneten Gewerbsbetrieb, wenn sie
mit der erforderlichen Legitimation ihrer Heimathsbehörde versehen sind, Gewerbesteuer-
befreiung zu genießen. Es ist daher der Verordnung vom 1. November 1866 allent-
halben wiederum nachzugehen.
Hiernach haben sich die betheiligten Behörden und Alle, die es sonst angeht, zu
achten.
Dresden, den 20. September 1871.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Frhr. v. Friesen. Für den Minister:
D. Weinlig. o. Brück.
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