Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Organe.  $  89.  209

mailändischen  Adel  erwähnt  werden  !®,  wahrscheinlich  aber  mit  der
altgermanischen  Kebsehe  zusammenhängen,  hießen  morganatische
  Ehen,  Ehen  zur  linken  Hand,  Ehen  ad  legem  Salicam'*.
Die  Folgen  der  unebenbürtigen  Ehen  wurden  jedoch  häufig  durch
kaiserliche  Standeserhöhung  der  Gemahlin  oder  der  Kinder  be
seitigt.  Die  Reichsstände  setzten  es  daher  durch,  daß  in  die  Wahlkapitulation
  Karls  VII.  von  174215  ein  Passus  aufgenommen  wurde,
durch  welchen  der  Kaiser  versprach,  „den  aus  unstreitig  notorischer
Mißheirat  oder  einer  gleich  anfangs  eingegangenen  morganatischen
Heirat  erzeugten  Kindern  eines  Standes  des  Reiches  oder  aus
solchem  Hause  entsprossenen  Herren,  zur  Verkleinerung  des  Hauses,
die  väterlichen  Titel,  Ehren  und  Würden  nicht  beilegen,  viel
weniger  dieselben  zum  Nachteil  der  wahren  Erbfolger  und  ohne
deren  besondere  Einwilligung  für  ebenbürtig  und  sukzessionsfähig
erklären  zu  wollen“.  Durch  die  Auflösung  des  Reiches  ging  in
den  Rechtsgrundsätzen  über  diesen  Gegenstand  keinerlei  Änderung
vor  sich.  Es  wurde  nur  die  Ebenbürtigkeit  der  ehemals  reichsständischen,
  bei  Gelegenheit  der  Gründung  des  Rheinbundes
mediatisierten  Geschlechter  mit  den  regierenden  Fürstenhäusern
durch  Art.  14  der  B.  A.  ausdrücklich  anerkannt  !®.

Der  Grundsatz  der  Ebenbürtigkeit  für  die  Ehen  der  Mitglieder
  regierender  deutscher  Fürstenhäuser  hat  in  den  meisten
neueren  Verfassungsurkunden  eine  ausdrückliche  Festsetzung  gefunden
  ’.  Als  gemeines  Recht  gilt  er  jedoch  auch  ohne  eine
solche.  Aber  seine  Anwendbarkeit  ist  nur  subsidiär,  er  wird
also  durch  anderweite  hausgesetzliche  Bestimmungen  oder  ein  entı8

  LL.  Feud.  II  29.

ı#  H.  Brunner,  Art.  „Morganatische  Ehen“  in  v.  Holtzendorffs  Rechtslexikon
  2  804  ff.;  Schröder,  Deutsche  Rechtsgeschichte  315,  822;  Dalchow,
Arch.Öff.R.  20  420  f£.:  Derselbe,  Über  die  rechtsgeschichtlichen  Grundlagen
der  Ehe  zur  linken  Hand  (Greifsw.  Diss.,  1905).

15  W.C.  Art.  22  8  4.  (Über  diese,  schon  in  der  früheren  Reichspublizistik,
  z.B.  von  Pütter,  Mißheiraten  274ff.;  Moser,  Staatsrecht  19  236  ff.,
vielfach  erörterte  Vorschrift  ist  neuerdings,  im  Verlaufe  des  lippeschen
Streites,  eine  reiche  Literatur  entstanden.  Vgl.  Kahl,  Ebenbürtigkeit  u.  Thronfolgerecht
  30;  Schoen,  Der  Lipp.  Schiedsspruch  61ff.:  Reuling,  Das  Ebenburtsrecht
  des  Lipp.  Hauses  (1897)  13,  219;  sehr  ausführlich:  Anschütz,  Der
Fall  Friesenhausen  (1904)  98  ff.  und  die  Gegenschrift  von  Schoen,  Das  kaiserl.
Standeserhöhungsrecht  u.  der  Fall  Friesenhausen  (1905)  15ff.  Ferner:  Rehm,
Mod.  Fürstenr,  165,  166;  Tezner,  Die  Sukzessions-  u.  Verwandtenrechte  usw.
37,  33;  Schücking,  Art.  Ebenbürtigkeit  a.  a.  O.  624,  625.

‘16  (And.  M.  Laband,  Streit  über  die  Thronfolge  im  Fürstentum  Lippe
1598)  8ff.,  der  behauptet,  daß  das  strenge  Ebenburtsprinzip  durch  Art.
der  BA.  in  Deutschland  zur  Herrschaft  gebracht  worden  sei.  Gegen  Laband:
Kahl  a.  a.  O.  14ff.;  Schoen  a.  a.  O.  32,  33;  Reuling  a.  a.  O.  5ff.;  Dresdner
Schiedsspruch  in  S.  Lippe  (1897)  18;  Loening,  Heilung  notorischer  Mißheiraten
(1899)  66,  67.

11  Bayr.  Verf.  Tit.  II  $  3,  Württ.  Verf.  $  8,  Hess.  Verf.  Art.  5,  S.-Kob.-Goth.
  StGG.  $  6,  Braunschw.  N.LO.  $  14,  Sächs.  Hausges.  $  11,  S.-Kob.-Goth.
Hausges.  Art.  94,  Old.  Hausges.  Art.  9,  Wald.  Hausges.  $  7,  Meckl.  Hausges.
$  6.  In  anderen  Häusern  ist  er  unzweifelhaftes  Herkommen,  so  namentlich
auch  im  hohenzollernschen  Hause  (H.  Schulze,  Hausges.  3  615).