Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder sonsti— 
gen Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen nach- 
zukommen. 
10. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten, 
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibüreau ein- 
zurichten, zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten, und für deren Beleuchtung, 
Heizung und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn 
und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der König- 
lich Sächsischen Land= oder Stadtgendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder 
sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern. 
11. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beauf- 
sichtigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Auf- 
wand ist von der Gesellschaft zu ersetzen. 
12. Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder 
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in wel- 
chen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstützungs- 
wohnsitz zu haben, befinden, zur Last fallen. 
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen auf Kosten der 
Gesellschaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen. 
13. Die Aufsichts= und Betriebsbeamten sind, und zwar beziehendlich soweit es nach 
§ 75 des Bundesbahnpolizei-Reglements vom 3. Juni 1870 erforderlich ist, von der 
betreffenden Königlichen Behörde auf Präsentation der Bahnverwaltung in Pflicht zu 
nehmen. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, bei Anstellung des Betriebspersonals den wegen 
der Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein entlassenen Mili- 
tärs der Reichsarmee, und zunächst des Königlich Sächsischen Armeecorps bestehenden 
oder künftig weiter zu treffenden Bestimmungen allenthalben nachzukommen. 
§ 14. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der 
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die 
Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener 
Wege und Straßen aus straßenpolizeilichen Rücksichten sich nöthig macht, so fällt der 
durch diese Veranstaltung entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahn- 
gesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit 
der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat. Ueber 
diese Mitleidenheit sowohl als auch über die der Eisenbahngesellschaft nach Obigem 
obliegende Verpflichtung entscheiden eintretenden Falles die zuständigen Behörden.
	        
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