Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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15. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde 
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Ge- 
sellschaft vom Staate beziehungsweise vom Deutschen Reiche einen Ersatz nicht in An- 
spruch nehmen. 
16. Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft 
verpflichtet: 
a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber- 
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, 
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen 
Postwagen und innerhalb desselben 
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und 
Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kate- 
gorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht 
von zwanzig Zollpfunden nicht übersteigen, 
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes 
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftlos zu- 
rückkehren, 
cc) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen, 
unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund 
desfallsiger Verständigung auch Post-Coupés in Eisenbahnwagen gegen eine den 
Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe 
benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Post-Cou- 
pés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Brief- 
post, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unent- 
geltliche Beförderung von Brief= und Zeitungs-Packeten durch das Zugpersonal 
verlangt werden. 
) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post- 
wagens oder Post-Coupés befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die 
tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen 
je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf 
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Post-Coupé 
(ad b) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft 
entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren 
Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise 
herzustellen.
	        
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