255 —
15. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Ge-
sellschaft vom Staate beziehungsweise vom Deutschen Reiche einen Ersatz nicht in An-
spruch nehmen.
16. Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft
verpflichtet:
a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber-
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen,
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen
Postwagen und innerhalb desselben
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und
Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kate-
gorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht
von zwanzig Zollpfunden nicht übersteigen,
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftlos zu-
rückkehren,
cc) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen,
unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund
desfallsiger Verständigung auch Post-Coupés in Eisenbahnwagen gegen eine den
Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe
benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Post-Cou-
pés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Brief-
post, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unent-
geltliche Beförderung von Brief= und Zeitungs-Packeten durch das Zugpersonal
verlangt werden.
) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post-
wagens oder Post-Coupés befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die
tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen
je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird.
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Post-Coupé
(ad b) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft
entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren
Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise
herzustellen.