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anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich und
werden dieselben für Rechnung desjenigen Theiles ausgeführt, von welchem die-
selben ausgegangen sind.
2. Die Eisenbahnverwaltung gestattet, den mit der Anlage und Unterhaltung der
Reichstelegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphenbeamten
und deren Hülfsarbeitern behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Betreten der
Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem
Zwecke diesen Beamten die Benutzung eines Schaffnersitzes oder Dienstcoupés
auf allen Zügen einschließlich der Güterzüge gegen Lösung von Fahrbillets der
III. Wagenclasse.
3. Die Eisenbahnverwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Reichs-
telegraphenlinien beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten auf deren
Requisition zum Transporte von Leitungsmaterialien die Benutzung von Bahn-
meisterwagen unter bahnpolizeilicher Aufsicht gegen eine Vergütung von 5 Silber-
groschen pro Wagen und Tag und von 20 Silbergroschen pro Tag der Aufsicht
zu gestatten.
4. Die Eisenbahnverwaltung hat die Reichstelegraphenanlagen an der Bahn gegen
eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr und Meile durch
ihr Personal bewachen und in Fällen der Beschädigung nach Anleitung der von
der Reichstelegraphenverwaltung erlassenen Instruction provisorisch wieder her-
stellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten Reichs-
telegraphenstation Anzeige machen zu lassen.
5. Die Eisenbahnverwaltung hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien er-
forderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen unent-
geltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personale bewachen
zu lassen.
6. Die Eisenbahnverwaltung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Stör-
ungen der Reichstelegraphen alle Depeschen der Reichstelegraphenverwaltung
mittelst ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahnbetriebsdienst
in Anspruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Reichstele-
graphenverwaltung in der Beförderung von Eisenbahndienstdepeschen Gegen-
seitigkeit ausüben wird.
7. Die Eisenbahnverwaltung hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des Reichs-
kanzleramts dem Privatdepeschenverkehre nach Maßgabe der Bestimmungen der
Telegraphenordnung für die Correspondenz auf den Telegraphenlinien des
Deutschen Reiches zu eröffnen.