Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich und 
werden dieselben für Rechnung desjenigen Theiles ausgeführt, von welchem die- 
selben ausgegangen sind. 
2. Die Eisenbahnverwaltung gestattet, den mit der Anlage und Unterhaltung der 
Reichstelegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphenbeamten 
und deren Hülfsarbeitern behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Betreten der 
Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem 
Zwecke diesen Beamten die Benutzung eines Schaffnersitzes oder Dienstcoupés 
auf allen Zügen einschließlich der Güterzüge gegen Lösung von Fahrbillets der 
III. Wagenclasse. 
3. Die Eisenbahnverwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Reichs- 
telegraphenlinien beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten auf deren 
Requisition zum Transporte von Leitungsmaterialien die Benutzung von Bahn- 
meisterwagen unter bahnpolizeilicher Aufsicht gegen eine Vergütung von 5 Silber- 
groschen pro Wagen und Tag und von 20 Silbergroschen pro Tag der Aufsicht 
zu gestatten. 
4. Die Eisenbahnverwaltung hat die Reichstelegraphenanlagen an der Bahn gegen 
eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr und Meile durch 
ihr Personal bewachen und in Fällen der Beschädigung nach Anleitung der von 
der Reichstelegraphenverwaltung erlassenen Instruction provisorisch wieder her- 
stellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten Reichs- 
telegraphenstation Anzeige machen zu lassen. 
5. Die Eisenbahnverwaltung hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien er- 
forderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen unent- 
geltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personale bewachen 
zu lassen. 
6. Die Eisenbahnverwaltung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Stör- 
ungen der Reichstelegraphen alle Depeschen der Reichstelegraphenverwaltung 
mittelst ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahnbetriebsdienst 
in Anspruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Reichstele- 
graphenverwaltung in der Beförderung von Eisenbahndienstdepeschen Gegen- 
seitigkeit ausüben wird. 
7. Die Eisenbahnverwaltung hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des Reichs- 
kanzleramts dem Privatdepeschenverkehre nach Maßgabe der Bestimmungen der 
Telegraphenordnung für die Correspondenz auf den Telegraphenlinien des 
Deutschen Reiches zu eröffnen.
	        
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