Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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120. Verordnung, 
eine Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 18. November 1871. 
Wn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
24. ½. 206c. 
verkünden hiermit, daß Wir, nachdem durch die von dem Bürgermeister Wimmer in 
Schneeberg erklärte Resignation auf die Mitgliedschaft in der I. Kammer eine der im 
§ 63, Nr. 16 der Verfassungsurkunde bezeichneten Stellen der I. Kammer zur Erledigung 
gekommen ist, für diese Stelle die Stadt 
· Glauchau 
bestimmt und zu dessen Beurkundung die gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung 
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen haben. 
Gegeben zu Dresden, am 18. November 1871. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
  
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den Vorschußvereinen zu Grimma und Leisnig bewilligte Stempelbefreiungen 
betreffend; 
vom 20. November 1871. 
Das Finanzministerium hat den Vorschußvereinen zu Grimma und Leisnig auf 
ihr Ansuchen und, nachdem dieselben der im 3. Absatze der Verordnung, die Stempel— 
verwendung in Angelegenheiten der Spar- und Vorschuß- oder Creditvereine betreffend, 
vom 12. Februar 1866 gedachten Voraussetzung entsprochen haben, die in der, die 
Stempelverwendung in Angelegenheiten der Sparcassen betreffenden Verordnung vom 
4. November 1862 den Sparcassen ertheilten Befreiungen von der Stempelabgabe unter 
dem heutigen Tage ebenfalls bewilligt. 
Dresden, am 20. November 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Wolf.
	        
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