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120. Verordnung,
eine Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend;
vom 18. November 1871.
Wn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
24. ½. 206c.
verkünden hiermit, daß Wir, nachdem durch die von dem Bürgermeister Wimmer in
Schneeberg erklärte Resignation auf die Mitgliedschaft in der I. Kammer eine der im
§ 63, Nr. 16 der Verfassungsurkunde bezeichneten Stellen der I. Kammer zur Erledigung
gekommen ist, für diese Stelle die Stadt
· Glauchau
bestimmt und zu dessen Beurkundung die gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen haben.
Gegeben zu Dresden, am 18. November 1871.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
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den Vorschußvereinen zu Grimma und Leisnig bewilligte Stempelbefreiungen
betreffend;
vom 20. November 1871.
Das Finanzministerium hat den Vorschußvereinen zu Grimma und Leisnig auf
ihr Ansuchen und, nachdem dieselben der im 3. Absatze der Verordnung, die Stempel—
verwendung in Angelegenheiten der Spar- und Vorschuß- oder Creditvereine betreffend,
vom 12. Februar 1866 gedachten Voraussetzung entsprochen haben, die in der, die
Stempelverwendung in Angelegenheiten der Sparcassen betreffenden Verordnung vom
4. November 1862 den Sparcassen ertheilten Befreiungen von der Stempelabgabe unter
dem heutigen Tage ebenfalls bewilligt.
Dresden, am 20. November 1871.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Wolf.