Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Waarenproben 
(Waaren— 
muster). 
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Versendung erfolgen soll. Die betreffenden Drucksachen dürfen nicht mit der Zeitung 
oder Zeitschrift in einem und demselben Verlage gedruckt sein, noch darf der Verleger 
für deren Inhalt Insertionsgebühren erhoben haben. 
XIX Die Versendung extraordinairer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschriften, 
welche durch die Post debitirt werden, geschieht nur auf jedesmaligen Antrag des Ver- 
legers nach Maßgabe der von der Postverwaltung näher festzusetzenden Bestimmungen. 
XX Die als extraordinaire Zeitungsbeilagen zu versendenden Drucksachen dürfen 
einzeln nicht über einen Bogen stark, auch nicht geheftet, brochirt oder gebunden sein, 
sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammen- 
hängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach 
Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung 
in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 
XXI In der Zeitung, mit welcher die Versendung erfolgen soll, muß an einer in die 
Augen fallenden Stelle angegeben sein, daß bei der betreffenden Nummer eine extra- 
ordinaire Zeitungsbeilage, welche zugleich kurz zu bezeichnen ist, mit zur Versendung 
gelange. 
16. 
I Gegen die für Waarenproben (Waarenmuster) festgesetzte ermäßigte Taxe werden 
nur wirkliche Waarenproben zugelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben. 
Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente und dergl. sind zu einer derartigen Ver- 
sendung als Waarenproben nicht geeignet. 
II Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen 
als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. In der Regel wird zwischen 
der Verpackung unter Band (Kreuz= oder Streifband), z. B. für Leinen-, Tuche, 
Tapeten= 2c. Proben, und der Verpackung in Säckchen, z. B. für Getreide-, Kaffee:, 
Sämerei= und ähnliche Proben, zu wählen sein. Die Säckchen müssen zugebunden oder 
zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt noch mittelst der Umschnürung versiegelt sein. 
Bei Anwendung solcher Säckchen oder ähnlicher Behälter muß die Adresse — auf festem 
Papier oder anderem geeignetem Stoffe von zweckentsprechender Größe — gehörig halt- 
bar angehängt sein. 
II! Die Adresse muß, außer dem Namen des Adressaten und des Bestimmungs- 
orts, den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem 
angegeben sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschl. der näheren Bezeichnung der Waare, 
die Nummern und 
die Preise.
	        
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