Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Durch Ex- 
pressen zu be- 
stellende Send- 
ungen. 
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XI. Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten Vorzeig- 
ung des Postmandats, nicht Zahlung, so wird das Postmandat mit der Quittung 
(Wechsel) dem Auftraggeber mittelst recommandirten Briefes kostenfrei zurückgesandt. 
8 22. 
1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zugestellt 
werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das Ver- 
langen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Ankunft durch 
besondern Boten erfolgen solle. Hierher sind beispielsweise folgende Vermerke zu rechnen: 
„durch Expressen zu bestellen, „Per express“, „per express zu bestellen“, 
„ber express zu befördern“, „durch besondern Boten zu bestellen“, „sofort zu 
bestellen.“ 
Bezeichnungen, wie cito, citissime, dringend, eilig 2c., sind nicht als das Verlangen 
der Expreßbestellung ausdrückend anzusehen. 
II Recommandirte Briefpostgegenstände werden den Expreßboten stets mitgegeben. 
III Packete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 5 Pfund, sowie Sendungen 
mit Werthangabe bis zum Betrage von 50 Thalern oder 8774 Gulden und bis zum 
Gewichte von 5 Pfund werden dem Adressaten durch Expreßboten in die Wohnung be- 
stellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei Expreß-Post- 
anweisungen werden die Geldbeträge dem Expreßboten stets mitgegeben. Bei Send- 
ungen mit Werthangabe von mehr als 50 Thaler oder 877 Gulden, sowie bei Packeten 
im Gewichte von mehr als 5 Pfund, erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung 
zur expressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf den Ablieferungsschein 
oder den Begleitbrief. 
IVy Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur expressen Be- 
stellung an Adressaten, die im Orts= oder im Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt 
wohnen, sowie von solchen Briefen und sonstigen Sendungen, die vom Aufgabeorte durch 
expresse Boten nach anderen Postorten gesandt werden sollen, haben die Postanstalten 
sich nicht zu befassen. 
" Auf Verlangen der Absender kann jedoch die expresse Bestellung von Post- 
sendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem andern Post- 
orte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten 
nicht über zwei Meilen beträgt. Die Adressen derartiger Sendungen müssen, unter An- 
gabe des eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: von (Bezeichnung des 
Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Expreßbestellung erfolgen soll) durch 
Expressen zu bestellen.
	        
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