Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Zeit der Ein- 
lieferung. 
a) Dienst- 
stunden. 
— 300 — 
entrichtet ist, gelegt werden. Es ist auch gestattet, dergleichen Gegenstände den Con- 
ducteuren, Postillonen und Postfußboten (Beförderern der Botenposten), wenn dieselben 
sich unterwegs im Dienst befinden, zu übergeben. 
imn Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei der 
Postanstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten 
Gegenstände übergeben werden: 
gewöhnliche oder recommandirte Briefe, Correspondenzkarten, Briefe mit Be- 
händigungsschein, 
Drucksachen und Waarenproben, Postanweisungen, 
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werth-bz. Postvorschuß- 
Postvorschußsendungen betrage von 50 Thalern oder 874 Gulden. 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträgern nicht ob. 
IV Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem weitern 
Umfange, als im Abs. u und im Abs. um angegeben, gestattet ist, bewendet es vorerst 
bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen. 
V Die Ertheilung eines Einlieferungsscheins über die von Landbriefträgern ange- 
nommenen Sendungen mit Werthangabe (§ 8 Abs. v), recommandirten Sendungen 
(8 17 Abs. u) und Postanweisungen (§ 18 Abs. ön) erfolgt erst durch die Postanstalt; 
der Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Absender, wenn 
möglich, beim nächsten Bestellungsgange zu überbringen. Dieselben Grundsätze gelten 
auch in Betreff der bei Sendungen mit Postvorschuß nach § 20 Abs. v Anwendung 
findenden Bescheinigungen. 
8 26. 
1 Die Einlieferung muß während der Dienststunden der Postanstalten und, wenn 
die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten Post 
erfolgen soll, noch vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. 
1I Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publicum sind 
im Allgemeinen: 
1) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr 
Morgens bis 1 Uhr Mittags, 
2) in dem Winter-Halbjahr (vom 1. October bis letzten März) von 8 Uhr Morgens 
bis 1 Uhr Mittags, und 
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden 
Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden unter Fest- 
haltung der Gesammtdauer auf andere Zeiten zu verlegen, oder auch eine Ausdehnung 
oder Beschränkung der Dienststunden eintreten zu lassen.
	        
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