Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publicum festgesetzten 
Dienststunden (8 26). 
im Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe 
oder von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung 
a) die gewöhnlichen Packete und die dazu gehörigen Begleitbriefe, 
b) die recommandirten Packete nebst den dazu gehörigen Begleitbriefen und Ab- 
lieferungsscheinen, 
J) die Sendungen mit Werthangabe nebst den etwaigen Begleitbriefen und die dazu 
gehörigen Ablieferungsscheine "6 
als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
IV Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Correspondenzkarten, 
Drucksachen und Waarenproben müssen für die abholenden Correspondenten eine halbe 
Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist 
ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. 
V Bei recommandirten Sendungen, sowie bei Sendungen mit Werthangabe wird 
zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen Packeten der Begleitbrief an den 
Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne 
den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
VI Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten un- 
geachtet, durch Boten der Postanstalt: 
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B. durch 
den Vermerk 
„durch Expressen zu bestellen“ 2c., 
ausdrücklich ausgesprochen hat (§ 22): 
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein ankommt (8 36); 
3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb des 
Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage 
den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt. 
g 38. 
1 Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Adressaten Aushändigung 
der Sendungen 
nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Post= na erfolgter 
anstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und den zu dem Packete ge= Behändigung 
hörigen Begleitbrief vorzeigt. Der Begleitbrief wird zum Zeichen der erfolgten Aus= der Begleit- 
händigung des Packets mit dem dazu bestimmten Stempel der Postanstalt bedruckt. ere un ie 
Recommandirte Sendungen, Sendungen mit Werthangabe, sowie die zu den re= scheine, sowie 
commandirten Packeten und zu den Packeten mit Werthangabe gehörigen Begleitbriefe, zurngn 
50“
	        
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