Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Tarif— 
bestimmungen. 
Estafetten- 
beförderung. 
a) Annahme. 
b) Gewicht und 
Beschaffenheit 
der Depeschen. 
J%) Beförder- 
ungsweise. 
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pflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die 
Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung porto- 
pflichtiger Sendungen die Briefcouverts zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückzugeben, 
das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen. 
8 43. 
1 Die zu dem ersten Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu treffenden Tarif- 
bestimmungen, soweit dieselben in dem gesammten Umfange des Postgebiets gleichmäßig 
Anwendung finden, sind in der anliegenden Zusammenstellung enthalten. Rücksichtlich 
der sonstigen zu diesem Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu treffenden Tarifbestimm= 
ungen bewendet es bis auf Weiteres bei den bestehenden Verhältnissen. 
Zweiter Abschnitt. 
Estafettenbeförderung. 
8 44. 
I In Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch Estafette kommen folgende 
Bestimmungen in Anwendung: 
Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung nur 
bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Estafetten-Station 
sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Beförderung der ein- 
gelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können. Sendungen, welche ausschließ- 
lich auf der Eisenbahn zu befördern sind, werden zur estafettenmäßigen Beförderung 
nicht angenommen. 
im Mit Estafetten werden überhaupt nur Gegenstände bis zum Gesammtgewicht 
von 20 Pfund befördert. Briefe bis zum Gewichte von 250 Grammen müssen mit 
haltbarem Papier couvertirt, schwerere Briefe und Packete aber in Wachsleinwand ver- 
packt, auch müssen die Briefe und Packete in einem solchen Format zur Post eingeliefert 
werden, daß sie in der Estafettentasche Raum finden. 
IV Die Adresse muß der Vorschrift des § 2 entsprechen. 
V Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässig. 
VI Ueber die Estafettensendung erhält der Absender einen Einlieferungsschein. 
VvIl. Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Kariols. Eisenbahnzüge 
werden, insofern der Absender nicht eine andere Beförderungsweise verlangt hat, be- 
nutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafettendepeschen mit denselben ihren Be-
	        
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