Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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liegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen und das 
Personengeld dafür erlegen. 
« §46. 
Personen, 1 Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
welche von der 1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel 
Reise mit der , Z 
Post ausge- erregenden Uebeln behaftet sind, 
schlossen sind. 2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen, 
oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen, 
3) Gefangene, 
4) Erblindete Personen ohne Begleiter, und 
5) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 
47. 
Passagierbillet. 1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Reisende 
gegen Entrichtung des Personengeldes das Passagierbillet. 
. Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf die 
Zeit des Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden, 
und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu 
nehmen. 
l Die Nummer des Passagierbillets richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher 
die Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Meld- 
ung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten Platz zu 
wählen. 
IV' Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden 
sind, können ein Passagierbillet erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt erhalten, 
und haben bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Conducteur 
oder Postillon das Personengeld zu entrichten. 
8 48. 
Grundsätze der 1 Das Personengeld wird erhoben, entweder 
s a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter 
Anwendung des für den Cours pro Meile angeordneten Satzes, oder 
b) nach dem für einen bestimmten Cours angeordneten Localsatze. 
II Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte zur Er- 
hebung, sofern dieser auf dem Course liegt und sich daselbst eine Postanstalt befindet. 
jII1 Will der Reisende seine Reise über den Cours hinaus oder auf einem Seiten- 
course fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem
	        
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