Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Sätze der Versicherungsgebühr in Anwendung gebracht, welche für Postsendungen mit 
Werthangabe gelten. 
IV. Ist das Passagiergut mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf ein Billet ge- 
nommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfracht-Portos das 
Freigewicht für die auf dem Billet vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem 
Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu ein und der- 
selben Familie, oder zu ein und demselben Hausstande gehören. 
V Die Erstattung von Ueberfracht-Porto und etwaiger Versicherungsgebühr regelt 
sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 
VI. Die bei der Berechnung des Ueberfracht-Portos und der Versicherungsgebühr 
sich ergebenden Bruchtheile eines Silbergroschens werden auf 1, 1, 3 oder ganze 
Silbergroschen abgerundet. In den Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silber- 
groschen-Währung sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung 
möglichst genau umzurechnen. Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, so erfolgt die Er- 
hebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. 
8 54. 
1 Dem Reisenden kann die Disposition über das der Post übergebene Reisegepäck 
nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, und gegen 
Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden. 
II Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Post- 
anstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Garantie nicht 
mehr leistet. 
8 56. 
1 Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Passagierstuben unterhalten. Der 
Aufenthalt in den Passagierstuben ist den Reisenden gestattet: 
1) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit, 
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station, 
3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
II Personen, welche die Reisenden bis zur Post begleiten, oder welche die Ankunft 
der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Passagierstuben nur ausnahms- 
weise und in geringer Zahl gestattet werden. 
Il Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer Postbehörde an- 
bringen wollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen werden. Dieses Buch be- 
findet sich im Postbüreau und wird den Reisenden auf Verlangen jederzeit vorgelegt. 
1871. 52 
Disposition des 
Reisenden über 
das Reisegepäck 
unterwegs. 
Passagier- 
stuben. 
Beschwerde- 
buch.
	        
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