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eigenthümlich erworben und nunmehr auch commissarisch übernommen worden ist, so
finden Wir Uns bewogen, deshalb Nachstehendes anzuordnen und zur allgemeinen
Kenntniß zu bringen:
1. Der Betrieb der Löbau-Zittauer Eisenbahn erfolgt fortan für alleinige Rech-
nung der Staatscasse unter Oberleitung Unseres Finanzministeriums, welches wegen
der Verwaltung das Nöthige verfügen wird.
2. Jede der Seiten der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft in je 20,000 Stück
ausgegebenen Actien Lit. A von 100 Thaler und Lit. B von 25 Thaler Nominal-
werth erlangt durch Aufdrückung eines Stempels auf dieselbe die Eigenschaft eines, auf
den Inhaber lautenden, unkündbaren, aber der Ausloosung unterliegenden Staatschuld-
scheins von gleichem Nennwerthe.
3. Vom 1. Januar 1871 an bis zu ihrer Ausloosung (siehe Punkt 4) werden die
abgestempelten Actien und zwar
a) die Actien Lit. A nach Drei und Einem halben Procent aufs Jahr,
b) die Actien Lit. B nach Vier Procent aufs Jahr
in zwei, am 30. Juni und 31. December jeden Jahres fälligen Raten aus der Staats-
casse verzinst. Zu diesem Zwecke werden zu den abgestempelten Actien neue, auf die
Staatscasse lautende Talons und Coupons über die vom 1. Januar dieses Jahres an
laufenden Zinsen ausgegeben.
4. Das gesammte, durch die der Abstempelung unterliegenden Actien repräsentirte
Capital an 2,500,000 Thaler wird durch eine von und mit dem Jahre 1871 be-
ginnende Ausloosung nach Höhe von jährlich Ein Procent dieses Capitals dergestalt
getilgt, daß alljährlich Zweihundert Actien Lit. A und Zweihundert Actien Lit. B zur
Ausloosung gelangen und die Ziehung am Schlusse des ersten Halbjahres, die Ein-
lösung der ausgeloosten Actien aber am Schlusse des zweiten Halbjahres stattfindet.
5. Im llebrigen leiden auf die abgestempelten Actien, welche nach Punkt 2 des Ver-
trags den Königlich Sächsischen Staatsschuldencassenscheinen ganz gleich zu achten sind,
sowie auf die zu diesen Actien ausgegebenen Talons und Coupons die in dem Mandate
vom 26. August 1830 (Seite 156 der Gesetzsammlung vom Jahre 1830) wegen Gleich-
stellung der nach der ständischen Bekanntmachung vom 7. Juli 1830 auszugebenden
neuen, zu 3 Procent zinsbaren landschaftlichen Obligationen mit den älteren Steuer-
und Kammer- Creditcassenscheinen ertheilten Vorschriften durchgängig ebenfalls An-
wendung.
6. Die Anordnung wegen Auflösung der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft und
die damit im Zusammenhange stehenden Verfügungen bleiben bis dahin vorbehalten, wo
1871. 2