Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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von gleichem Nennwerthe umgewandelt, allmälig getilgt und bis dahin verzinst werden 
und zwar 
a) die Actien Lit. A nach Höhe von jährlich Drei und einem halben Procent, 
b) die Actien Lit. B aber nach Höhe von jährlich Vier Procent. 
Sämmtliche Actien sowohl Lit. A als Lit. B sind zu dem Ende behufs ihrer 
Abstempelung und zur Inempfangnahme der dazu auszufertigenden Zinsleisten und Zins- 
abschnitte zu produciren. Mit der erfolgten Abstempelung erhalten die Actien sammt 
Zinsleisten und Zinsabschnitten die Eigenschaften und die Rechte Königlich Sächsischer 
Staatspapiere dergestalt, daß auf dieselben die Bestimmungen des Mandats vom 
26. August 1830 allenthalben Anwendung leiden. 
Die allmälige Tilgung erfolgt durch Capitalzahlung zum Nominalwerthe im Wege 
der Ausloosung nach Höhe von einem Procent des ursprünglichen Actiencapitals der- 
gestalt, daß alljährlich Zweihundert Actien Lit. A und Zweihundert Actien Lit. B zur 
Ausloosung gelangen. 
# 3. 
Die Königlich Sächsische Regierung verzichtet vom 1. Januar 1871 an auf folgende, 
dem Staatsfiscus der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft gegenüber zustehende 
Forderungen: 
à) auf die Forderung von 128,000 Thaler aus einem mit drei Procent verzins- 
lichen Darlehne dieses Betrags 
laut Schuldverschreibung vom 19. März 1862; 
b) auf die Forderung von 72,000 Thaler als Rest eines laut Schuldurkunde vom 
28. März 1848 zunächst gegen vierprocentige Verzinsung geleisteten Darlehns; 
Zc) auf die Forderung von 9698 Thaler 29 Neugroschen 3 Pfennige als Rest der 
während der Jahre 1848 bis 1855 rückständig gebliebenen, bis auf diesen 
Betrag jedoch neuerdings abgeführten Postentschädigungen von ursprünglich 
15,698 Thaler 29 Neugroschen 3 Pfennige; 
d) auf die Forderung von 12,000 Thaler als Rest eines laut Schuldurkunde vom 
29. Mai 1867 aus den Beständen des Erneuerungsfonds der Sächsischen Staats- 
bahnen gewährten, zu fünf vom Hundert verzinslichen Darlehns von ursprüng- 
lich 30,000 Thaler. « 
Die Urkunden unter a. b, und d werden der Gesellschaft nach Abführung aller bis 
Ende 1870 fällig gewordener Zinsen und nach Vollzug der Bahnübergabe (8 7) aus- 
geantwortet. 
4. 
Weiter verzichtet die Königlich Sächsische Regierung auf die Mitübergabe folgender 
Activen: 
2*
	        
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