Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Die Porto= bezw. sonstigen Beträge für einen Brief mit Behändigungsschein 
müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Adressaten ent- 
richtet werden. 
Der Bundeskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
. 12. Deeret 
wegen Bestätigung des Einquartierungs-Regulativs für die Stadt Wilsdruff; 
vom 15. Februar 1871. 
Nochdem Se. Majestät der König, auf Vortrag des Justizministeriums, die im 
2. Absatze von § 21 des Einquartierungs-Regulativs für die Stadt Wilsdruff vom 
23. Mai 1870 getroffene, eine Ausnahme von bestehenden Gesetzen enthaltende Be- 
stimmung über Verlust von Entschädigungs= und Vergütungsansprüchen für gewährtes 
Naturalquartier Allergnädigst zu genehmigen geruht haben, und hierauf mit Zustimm- 
ung des Kriegsministeriums von Seiten der Kreisdirection zu Dresden die Bestätigung 
gedachten Regulativs stattgefunden hat, so ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Deeret 
unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, am 15. Februar 1871. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung: 
v. Brandenstein. 
  
Eckelmann. 
Einquartierungs-Regulativ für die Stadt Wilsdruff. 
22. 2. 
7# 21. Entschädigungs= oder Vergütungsansprüche für gewährtes Naturalquartier, 
sowie alle Nachforderungen sind zur Vermeidung der Verjährung innerhalb der im 
§ 17 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1868 vorgeschriebenen einjährigen Frist beim 
1871. 4
	        
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