Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Stadtrathe anzumelden. Gegen diese Präclusivfrist findet Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand nicht statt. 
Alle Vergütungs= und Entschädigungsbeträge, welche innerhalb eines Jahres nach 
dem Ablaufe der zu deren Erhebung vom Stadtrathe anberaumten und unter Hinweis- 
ung auf diese Bestimmung öffentlich bekannt gemachten Frist von den betreffenden Em- 
pfängern nicht erhoben worden sind, fallen der Stadtcasse zu. 
  
13. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von den Vertretern der allgemeinen Krankenunterstützungs- 
und Begräbnißcasse zu Frauenstein für diese Casse erbetenen Ausnahme von 
bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 15. Februar 1871. 
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium der allgemeinen 
Krankenunterstützungs- und Begräbnißcasse zu Frauenstein auf Ansuchen ihrer Vertreter 
diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der im Nachstehenden ab— 
gedruckten Bestimmung des Regulativs dieser Casse enthalten ist, zugestanden hat, so 
wird Solches hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es 
angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 15. Februar 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
Regulativ 
für die allgemeine Krankenunterstützungs und Begräbnißcaffe zu Frauenstein. 
ꝛc. 2. 
Keschignahme 15. Die von der Casse zu gewährenden Unterstützungen können weder mit 
5l rerunt 
von unterstuir Beschlag belegt, noch vor der Versallzeit an andere Personen abgetreten werden. 
ungen.
	        
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