314 Grenzen der Kompetenz der Geschwornen.
keine Schuld vorfindet, können wir dem in einer Anmerkung
zu einem Berichte über ein Erkenntniß unseres
Kassationshofes hauptsächlich betonten Gesichtspunkte
nur eine adminikulirende Bedeutung einräumen ?).
Es wird dort der Umstand hervorgehoben, daß es.
sich bei der thätigen Reue „um eine der That nachfolgende
eigene Handlung des Angeklagten fragt,
welche nur durch einen Wahrspruch der Geschwornen
festgestellt werden kann, während bei der Verjährung
und bei dem Verzichte auf die Strafverfolgung Thatsachen
in Frage sind, welche nur der Schwurgerichtshof
festzustellen und zu beurtheilen im Stande ist.“
Soll diese Argumentation ihren Nerv in der
hervorgehobenen Unfähigkeit der Beurtheilung und
Feststellung der bezeichneten Thatsachen nach beiden
Seiten hin haben, so vermögen wir nicht, uns dieselbe
anzueignen. Warum soll der Schwurgerichtshof
nicht im Stande sein, eine der That nachfolgende
eigene Handlung des Angeschuldigten festzustellen und
zu würdigen, da ihm doch die Feststellung und Würdigung
aller die Strafzumessung bedingenden Momente
übertragen ist, unter welchen ebenfalls eigene
Handlungen des Angeschuldigten sein können? 10).
Und warum sollen andererseits die Geschwornen nicht.
im Stande sein, die thatsächlichen und juristischen
Erfordernisse der Verjährung zu würdigen, da sie
doch das Dasein der gleichermaßen auf faktischen und
rechtlichen Momenten beruhenden Schuld festzustellen
haben? Nicht in der Unfähigkeit zu der einen und
anderen Beurtheilung, auch nicht in der Beschaffenheit
der thätigen Reue als einer eigenen Handlung
des Angeschuldigten möchte das Prinzip für die Kompetenzabgrenzung
der Geschwornen und des Gerichts-„
7) Sitzungsberichte Bd. III S. 409. »
IF)StGB.lAtt.921-nd94.AuchdekNückfall ist nach
der neuesten Gesetzgebung ein Strafzumefsungsgrund.