Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band. (19)

314  Grenzen  der  Kompetenz  der  Geschwornen.

keine  Schuld  vorfindet,  können  wir  dem  in  einer  Anmerkung
  zu  einem  Berichte  über  ein  Erkenntniß  unseres
Kassationshofes  hauptsächlich  betonten  Gesichtspunkte
nur  eine  adminikulirende  Bedeutung  einräumen  ?).
Es  wird  dort  der  Umstand  hervorgehoben,  daß  es.
sich  bei  der  thätigen  Reue  „um  eine  der  That  nachfolgende
  eigene  Handlung  des  Angeklagten  fragt,
welche  nur  durch  einen  Wahrspruch  der  Geschwornen
festgestellt  werden  kann,  während  bei  der  Verjährung
und  bei  dem  Verzichte  auf  die  Strafverfolgung  Thatsachen
  in  Frage  sind,  welche  nur  der  Schwurgerichtshof
  festzustellen  und  zu  beurtheilen  im  Stande  ist.“

Soll  diese  Argumentation  ihren  Nerv  in  der
hervorgehobenen  Unfähigkeit  der  Beurtheilung  und
Feststellung  der  bezeichneten  Thatsachen  nach  beiden
Seiten  hin  haben,  so  vermögen  wir  nicht,  uns  dieselbe
  anzueignen.  Warum  soll  der  Schwurgerichtshof
  nicht  im  Stande  sein,  eine  der  That  nachfolgende
eigene  Handlung  des  Angeschuldigten  festzustellen  und
zu  würdigen,  da  ihm  doch  die  Feststellung  und  Würdigung
  aller  die  Strafzumessung  bedingenden  Momente
  übertragen  ist,  unter  welchen  ebenfalls  eigene
Handlungen  des  Angeschuldigten  sein  können?  10).
Und  warum  sollen  andererseits  die  Geschwornen  nicht.
im  Stande  sein,  die  thatsächlichen  und  juristischen
Erfordernisse  der  Verjährung  zu  würdigen,  da  sie
doch  das  Dasein  der  gleichermaßen  auf  faktischen  und
rechtlichen  Momenten  beruhenden  Schuld  festzustellen
haben?  Nicht  in  der  Unfähigkeit  zu  der  einen  und
anderen  Beurtheilung,  auch  nicht  in  der  Beschaffenheit
  der  thätigen  Reue  als  einer  eigenen  Handlung
des  Angeschuldigten  möchte  das  Prinzip  für  die  Kompetenzabgrenzung
  der  Geschwornen  und  des  Gerichts-„

  7)  Sitzungsberichte  Bd.  III  S.  409.  »
IF)StGB.lAtt.921-nd94.AuchdekNückfall  ist  nach
der  neuesten  Gesetzgebung  ein  Strafzumefsungsgrund.