94 3. Bairische Verfaggung 1818.
Zustimmung der Stände des Reiches veräussert oder verwendet
werden.
S 11. Die Freiheit der Presse und des Buchhandels ist
nach den Bestimmungen des hierüber erlassenen besondern Ediktes
gesichert. [v. 26. Mai 1818: Gezsetzbl. . . . Stück 10; hürr weggelassen].
8 12. Alle Baiern haben gleiche Pflichtigkeit zu dem Kriegsdienste
und zur Landwehr nach den diesfalls bestehenden Gesetzen.
S 13. Die Teilnahme an den Staatslasten ist für alle Einwohner
des Reichs allgemein ohne Ausnahme irgend eines Standes
und ohne Rückgicht auf vormals bestandene besondere Befreiungen.
S 14. Ks ist den Baiern gestattet, in einen andern Bundes-Staat,
welcher erweislich Sie zu Unterthanen annehmen will, auszuwandern,
auch in Civil- und Militärdienste desSelben zu treten,
wenn Sie den gesetzlichen Verbindlichkeiten gegen ihr bisheriges
Vaterland Genüge geleistet haben.
Sie dürfen, Solange Sie im Unterthansverbande bleiben, ohne
ausdrückliche Erlaubnis des Monarchen von einer ausvwärtigen
Macht weder Gehalte noch Ehrenzeichen annehmen.
Titel V. Von besondern Rechten und Vorzügen.
1. Die Kronämter werden als oberste Würden des Reichs
entweder auf die Lebenszeit der Würdeträger oder auf deren männliche
Erben nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischlinealischen
Erbfolge als Thronlehen verliehen.
Die Kronbeamten Sind durch ihre Reichswürden Mitglieder
der ersten Kammer in der Ständeversammlung.
8 2. Den vormals reichsständischen Fürsten und Grafen
werden alle jene Vorzüge und Rechte zugesichert, welche in dem ihre
Verhältnisse bestimmenden besondern Edikte ausgesprochen Sind.
[Edikt v. 26. Mai 1818 : Gesetzbl. . . . . Stück 11; hier weggelassen].
3. Die der baieriSchen Hoheit untergebenen ehemaligen
unmittelbaren Reichsadeligen geniessen diejenigen Rechte, welche
in GemäsSheit der königlichen Deklaration durch die konstitutionellen
Edikte ihnen zugesSichert werden.
S8 4. Der gesaite übrige Adel des Reichs behält wie jeder
Gutseigentümer Seine gutsherrlichen Rechte nach den gesetzlichen
Bestimmungen. [J“dikt vr. 26. Mai 1818: Gesetzbl. . . . . Stück 12;
Juer weggelassen].
Übrigens hat derselbe folgende Vorzüge zu geniessen :
1) ausschliessend das Recht, eine gutsherrliche Gerichtsbarkeit
ausüben zu können; [Ldikt v. 26. Mai 1818: Gezsetzbl. . . . .
Stück 13; Iner weggelassen].
2) Familien-Fideikommisse auf Grundvermögen zu errichten ; [ /“dikt
v. 26. Mai 1818: Gesetzbl. . . .. Stück 14; Tuer weggelassen].
3) einen von dem landgerichtlichen befreiten Gerichtsstand in
bürgerlichen und Strafrechtlichen Fällen;
4) die Rechte der Siegehlinässigkeit unter den Beschränkungen