Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

94  3.  Bairische  Verfaggung  1818.

Zustimmung  der  Stände  des  Reiches  veräussert  oder  verwendet
werden.

S  11.  Die  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels  ist
nach  den  Bestimmungen  des  hierüber  erlassenen  besondern  Ediktes
gesichert.  [v.  26.  Mai  1818:  Gezsetzbl.  .  .  .  Stück  10;  hürr  weggelassen].

8  12.  Alle  Baiern  haben  gleiche  Pflichtigkeit  zu  dem  Kriegsdienste
  und  zur  Landwehr  nach  den  diesfalls  bestehenden  Gesetzen.

S  13.  Die  Teilnahme  an  den  Staatslasten  ist  für  alle  Einwohner
  des  Reichs  allgemein  ohne  Ausnahme  irgend  eines  Standes
und  ohne  Rückgicht  auf  vormals  bestandene  besondere  Befreiungen.

S  14.  Ks  ist  den  Baiern  gestattet,  in  einen  andern  Bundes-Staat,
  welcher  erweislich  Sie  zu  Unterthanen  annehmen  will,  auszuwandern,
  auch  in  Civil-  und  Militärdienste  desSelben  zu  treten,
wenn  Sie  den  gesetzlichen  Verbindlichkeiten  gegen  ihr  bisheriges
Vaterland  Genüge  geleistet  haben.

Sie  dürfen,  Solange  Sie  im  Unterthansverbande  bleiben,  ohne
ausdrückliche  Erlaubnis  des  Monarchen  von  einer  ausvwärtigen
Macht  weder  Gehalte  noch  Ehrenzeichen  annehmen.

Titel  V.  Von  besondern  Rechten  und  Vorzügen.

1.  Die  Kronämter  werden  als  oberste  Würden  des  Reichs
entweder  auf  die  Lebenszeit  der  Würdeträger  oder  auf  deren  männliche
  Erben  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  agnatischlinealischen
  Erbfolge  als  Thronlehen  verliehen.

Die  Kronbeamten  Sind  durch  ihre  Reichswürden  Mitglieder
der  ersten  Kammer  in  der  Ständeversammlung.

8  2.  Den  vormals  reichsständischen  Fürsten  und  Grafen
werden  alle  jene  Vorzüge  und  Rechte  zugesichert,  welche  in  dem  ihre
Verhältnisse  bestimmenden  besondern  Edikte  ausgesprochen  Sind.
[Edikt  v.  26.  Mai  1818  :  Gesetzbl.  .  .  .  .  Stück  11;  hier  weggelassen].

3.  Die  der  baieriSchen  Hoheit  untergebenen  ehemaligen
unmittelbaren  Reichsadeligen  geniessen  diejenigen  Rechte,  welche
in  GemäsSheit  der  königlichen  Deklaration  durch  die  konstitutionellen
  Edikte  ihnen  zugesSichert  werden.

S8  4.  Der  gesaite  übrige  Adel  des  Reichs  behält  wie  jeder
Gutseigentümer  Seine  gutsherrlichen  Rechte  nach  den  gesetzlichen
Bestimmungen.  [J“dikt  vr.  26.  Mai  1818:  Gesetzbl.  .  .  .  .  Stück  12;
Juer  weggelassen].

Übrigens  hat  derselbe  folgende  Vorzüge  zu  geniessen  :

1)  ausschliessend  das  Recht,  eine  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit
ausüben  zu  können;  [Ldikt  v.  26.  Mai  1818:  Gezsetzbl.  .  .  .  .
Stück  13;  Iner  weggelassen].

2)  Familien-Fideikommisse  auf  Grundvermögen  zu  errichten  ;  [  /“dikt
v.  26.  Mai  1818:  Gesetzbl.  .  .  ..  Stück  14;  Tuer  weggelassen].

3)  einen  von  dem  landgerichtlichen  befreiten  Gerichtsstand  in
bürgerlichen  und  Strafrechtlichen  Fällen;

4)  die  Rechte  der  Siegehlinässigkeit  unter  den  Beschränkungen