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a) aus dem Stadtbezirke von Dresden und aus den Amtshauptmannschaften zu
Zittau, Löbau, Bautzen, Kamenz, Dresden, Pirna und Dippoldiswalde in den Monaten
October des einen bis mit Januar des anderen Jahres an den militärärztlichen Opera—
tionscursus im Garnisonlazareth zu Dresden, in den Monaten Februar bis mit Sep—
tember aber an die Direction der Anatomie zu Leipzig,
b) aus den übrigen Landestheilen das ganze Jahr hindurch an die Direction der
Anatomie zu Leipzig,
in beiden Fällen unter a und b auf Kosten der betreffenden Anstalt, zu erfolgen.
Die Beerdigung der Leichen sowohl als die Ablieferung derselben an die vorge-
nannten Anstalten darf nicht eher erfolgen, als bis von den im § 5 genannten Behörden,
beziehentlich, wenn das Militärgericht wegen der Aufhebung das betreffende Gerichts-
amt requirirt hat, von dem Letzteren schriftliche Genehmigung zur Beerdigung ertheilt
worden ist.
# Die durch die Aufhebung Verunglückter und solcher Selbstmörder, welche sich
zur Zeit der That in unzurechnungsfähigem Zustande befunden haben, entstehenden
Kosten sind — vorbehältlich des etwa in Folge der Verschuldung eines Dritten gegen
diesen begründeten Ersatzanspruchs — als Amtswegen zu übertragender Polizeiauf-
wand zu betrachten.
In anderen Selbstmordfällen sind diese Kosten aus dem Nachlasse des Verstorbenen
einzubringen.
Den Polizeibehörden kommt in denjenigen Fällen, in welchen für die Aufhebung
von ihnen liquidirt werden kann, außer der Erstattung der etwaigen Auslagen für ihre
eigene Bemühung eine Gebühr von 1 Thaler zu.
Für die Begräbnißkosten haftet in allen Fällen ohne Unterschied der Nachlaß.
Dieselben sind, soweit der Nachlaß zu ihrer Deckung nicht ausreicht, vorbehältlich des
nach § 62 des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Seite 372
des Bundes-Gesetzblattes vom Jahre 1870) zulässigen Regreßanspruchs, auf rechtzeitige
Anmeldung von demjenigen Ortsarmenverbande, in welchem der Beerdigte den Unter-
stützungswohnsitz zu beanspruchen hatte, beziehentlich aus dem Landarmenfonds zu
erstatten.
§#a9. Ueber alle Fälle polizeilicher oder gerichtlicher Aufhebungen haben die Poli-
zeibehörden und zwar
a) die im § 2 unter a genannten an die Kreishauptmannschaft,
b) die im § 2 unter b, c und d näher bezeichneten aber an die Amtshauptmannschaft
Anzeigen nach dem unter C beigedruckten Formulare portofrei zu erstatten, auch gleich-
zeitig ein Duplicat dieser Anzeige an dasjenige Pfarramt abzuliefern, zu dessen Parochie
der Ort der Aufhebung gehört.