Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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a) aus dem Stadtbezirke von Dresden und aus den Amtshauptmannschaften zu 
Zittau, Löbau, Bautzen, Kamenz, Dresden, Pirna und Dippoldiswalde in den Monaten 
October des einen bis mit Januar des anderen Jahres an den militärärztlichen Opera— 
tionscursus im Garnisonlazareth zu Dresden, in den Monaten Februar bis mit Sep— 
tember aber an die Direction der Anatomie zu Leipzig, 
b) aus den übrigen Landestheilen das ganze Jahr hindurch an die Direction der 
Anatomie zu Leipzig, 
in beiden Fällen unter a und b auf Kosten der betreffenden Anstalt, zu erfolgen. 
Die Beerdigung der Leichen sowohl als die Ablieferung derselben an die vorge- 
nannten Anstalten darf nicht eher erfolgen, als bis von den im § 5 genannten Behörden, 
beziehentlich, wenn das Militärgericht wegen der Aufhebung das betreffende Gerichts- 
amt requirirt hat, von dem Letzteren schriftliche Genehmigung zur Beerdigung ertheilt 
worden ist. 
# Die durch die Aufhebung Verunglückter und solcher Selbstmörder, welche sich 
zur Zeit der That in unzurechnungsfähigem Zustande befunden haben, entstehenden 
Kosten sind — vorbehältlich des etwa in Folge der Verschuldung eines Dritten gegen 
diesen begründeten Ersatzanspruchs — als Amtswegen zu übertragender Polizeiauf- 
wand zu betrachten. 
In anderen Selbstmordfällen sind diese Kosten aus dem Nachlasse des Verstorbenen 
einzubringen. 
Den Polizeibehörden kommt in denjenigen Fällen, in welchen für die Aufhebung 
von ihnen liquidirt werden kann, außer der Erstattung der etwaigen Auslagen für ihre 
eigene Bemühung eine Gebühr von 1 Thaler zu. 
Für die Begräbnißkosten haftet in allen Fällen ohne Unterschied der Nachlaß. 
Dieselben sind, soweit der Nachlaß zu ihrer Deckung nicht ausreicht, vorbehältlich des 
nach § 62 des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Seite 372 
des Bundes-Gesetzblattes vom Jahre 1870) zulässigen Regreßanspruchs, auf rechtzeitige 
Anmeldung von demjenigen Ortsarmenverbande, in welchem der Beerdigte den Unter- 
stützungswohnsitz zu beanspruchen hatte, beziehentlich aus dem Landarmenfonds zu 
erstatten. 
§#a9. Ueber alle Fälle polizeilicher oder gerichtlicher Aufhebungen haben die Poli- 
zeibehörden und zwar 
a) die im § 2 unter a genannten an die Kreishauptmannschaft, 
b) die im § 2 unter b, c und d näher bezeichneten aber an die Amtshauptmannschaft 
Anzeigen nach dem unter C beigedruckten Formulare portofrei zu erstatten, auch gleich- 
zeitig ein Duplicat dieser Anzeige an dasjenige Pfarramt abzuliefern, zu dessen Parochie 
der Ort der Aufhebung gehört.
	        
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