Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Austausch  der  Ratifikationen  —  aber  stattgefunden,  so  ist  der
Kaiser  staatsrechtlich  zur  Ausführung  dessen  verpflichtet,  was
vorher  in  seinem  freien  Belieben  stand.  Nunmehr  muss  er  demnach
  das  Vertragsgesetz  ausfertigen  und  verkünden;  er  hat  jetzt
nicht  mehr  die  Wahl,  ja  oder  nein  zu  sagen.  Diese  Wahl  hat
er  schon  vorher  getroffen  und  sie  dadurch  zu  einer  unwiderruflichen
gemacht,  dass  er  den  Austausch  der  Ratifikationen  bewirkte
Erfolgt  jetzt  erst  die  Ausfertigung  des  Vertragsgesetzes  in  einer
besonderen  Urkunde,  so  erteilt  der  Kaiser  ihm  doch  nicht  erst
jetzt  seine  Zustimmung.  Das  ist  aber  kein  Grund,  seine  Zustimmung,
  bezw.  das  ihm  zustehende  Veto  in  Abrede  zu  stellen.

Es  sei  gestattet,  die  bisherigen  Ausführungen  kurz  zusammenzufassen:
  bei  gewöhnlichen  Reichsgesetzen  ist  der  Kaiser  zur
Ausfertigung  und  Verkündigung  verpflichtet,  sobald  übereinstimmende
  Beschlüsse  von  Bundesrat  und  Reichstag  vorliegen,
bei  Vertragsgesetzen  dagegen  nicht.  Eintwürfen  der  letzteren
gegenüber  ist  er  in  seinem  Willen  völlig  frei;  er  kann  ja  oder
nein  dazu  sagen.  Wo  die  Entstehung  neuer  staatsrechtlicher
Normen  gänzlich  in  seine  Hand  gegeben  ist,  da  wäre  es  nicht
nur  gekünstelt,  sondern  falsch,  seiner  Willenserklärung  lediglich
völkerrechtliche  Wirkung  zuzuschreiben.  Will  man  an  der  Theorie
von  der  Sanktion  der  Reichsgesetze  festhalten,  so  muss  man  die
der  Vertragsgesetze  dem  Kaiser  zuschreiben.  LDABAND  sagt:
„Der  entscheidende  und  freie  Wille,  ob  etwas  Gesetz  werden
soll  oder  nicht,  kommt  allein  bei  der  Sanktion  zur  Entfaltung.
Daraus  folgt  mit  Notwendigkeit,  dass  derjenige,  der  das  Recht
hat,  die  Sanktion  zu  erteilen,  auch  das  Recht  haben  muss,  sie
zu  versagen,  oder  wie  man  sich  gewöhnlich  ausdrückt,  dass  ihm
das  absolute  Veto  zustehen  muss“  1°,  Dieses  absolute  Veto  steht
hier  dem  Kaiser  zu;  sein  freier  Wille  entscheidet  darüber,  ob
der  Entwurf  Vertragsgesetz  werden  soll  oder  nicht.

Thut  denn  aber  der  Kaiser  etwas  anderes  als  das  Ober-1%

  LaBanD,  $  55  S.  514.
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