Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Die  Mitglieder  des  Gemeindewaisenraths  sind  alobald  nach  ihrer  Wahl
von  dem  Gemeindevorstande  in  Pflicht  zu  nehmen.

Bei  der  Verpflichtung  hat  der  Gemeindevorstand  dieselben  auf  die  ihnen
oblicgenden  Pflichten  hinzuweisen,  auch  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  sie
die  ihnen  in  ihrer  amtlichen  Eigenschaft  bekannt  gegebenen  Thatsachen  geheim
zu  halten  haben.

Ein  Druckexemplar  der  gegenwärtigen  Verfügung  und  der  derselben
unter  angefügten  Dienstamweisung  ist  jedem  Mitglicde  des  Gemeindewaisenraths
  bei  dessen  Inpflichtnahme  auszuhändigen.

Von  der  Wahl  und  Verpflichtung  der  Mitglieder  des  Gemeindewaisenraths
  hat  der  Gemeindevorstand  dem  zuständigen  Vormmmdschaftsgerichte  ungesäumt
  Mittheilung  zu  machen.

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Der  Gemeindewaisenrath  soll  die  ihm  obliegenden  Geschäfte  im  unmittelbaren
  Verkehr  mit  den  Behörden,  anderen  Gemeindewaisenräthen  und  den  betheiligten
  Personen  erledigen.

Besteht  der  für  eine  Gemeinde  bestellte  Gemeindewaisenrath  aus  mehreren
Gemeindemitgliedern  —  §  120  des  Ausführungggesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  —,  so  hat  der  Gemeindevorstand  die  an  den  Gemeindewaisenrath  ohne
nähere  Bezeichnung  einer  Person  gerichteten  Schreiben  und  Aufragen  entgegenzunehmen
  und  den  örtlich  zuständigen  Mitgliedern  des  Gemeindewaisenraths  zu

üÜbermitteln.

Bilden  die  Mitglieder  des  Gemeindewaisenraths  in  einer  Gemeinde  ein
Kollegium,  so  steht  die  nach  Abs.  2  dem  Gemeindevorstande  zugewiesene  Befugniß
dem  Vorsitzenden  des  Kollegiums  zu.

*  1.

Bei  Behinderung,  sowie  bei  dem  vorzeitigen  Ausscheiden  des  Gemeindewaisenraths
  hat  der  Stellvertreter  einzutreten.

Als  behindert  ist  insbesondere  der  Gemeindewaisenrath  anzusehen,  wenn
ein  Vormund,  Pfleger  oder  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  mit  ihm  in  gerader
Linie  verwandt,  verschwägert  oder  durch  Annahme  an  Kindesstatt  verbunden  oder
in  der  Seitenlinic  bis  zum  zweiten  Grade  verwandt  oder  verschwägert  ist,  auch
wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht.