Metadata : Der Preußische Ordens-Herold.

Der  Vöõnigsiche  Hausorden  von  Pohenzollern.

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Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  März  1861.

Wo  in  den  Statuten  des  Königlichen  Hausordens  von  Hohenzollern  vom  23.  August  1851,
Art.  10,  die  Gleichstellung  der  verschiedenen  Klassen  dieses  Ordens  mit  denen  des  Rothen  Adler-Ordens
  ausgesprochen  ist,  so  fehlt  dem  erstgedachten  Orden  die  vierte  Klasse,  welche  für  den  letzteren
besteht,  und  indem  dieser  Mangel  schon  mehrfach  fühlbar  geworden  ist,  haben  sowohl  Mein  Herr
Bruder,  des  Hochseligen  Königs  Majestät,  als  auch  Ich  selbst  sich  bewogen  gefunden,  in  Fällen,  wo
das  stiftungsmäßige  Ritterkreuz  den  Verhältnissen  nicht  entsprach,  dieses  Kreuz  in  Silber  zu  verleihen..)
  Andererseits  hat  die  im  Art.  5  der  Statuten  vorgesehene  Verleihung  des  Ehrenzeichens  des
Adlers  der  Ritterklasse  in  Silber  an  solche  Personen,  welche  dazu  vom  Kapitel  vorgeschlagen  werden,
weil  sie  um  die  Stiftung  sich  verdient  gemacht  und  derselben  ein  Geschenk  von  mindestens  1500  Thlr.
auf  Einmal  oder  von  100  Thlr.  jährlich  zuwenden  und  sonst  durch  ihren  Wandel  des  Ordens  würdig
sind,  bisher  noch  garnicht  stattgefunden.  Unter  diesen  Umständen  scheint  es  Mir  gerathen,  unter
Abstandnahme  von  den  besonderen,  auf  die  Gründung  und  Vermehrung  eines  Stiftungs-Fonds  berechneten
  Bedingungen,  allgemein  für  beide  Abtheilungen  des  Ordens  eine  vierte  Klasse  zu  stiften,
deren  Abzeichen  für  die  erste  Abtheilung  in  dem  bisher  ausnahmsweise  verliehenen  Ritterkreuze  in
Silber,  für  die  zweite  dagegen  in  dem  obengedachten  Adler  in  Silber  bestehen  soll.  Indem  Ich  das
Staats-Ministerium  hiervon  in  Kenntniß  setze  und  die  hiernach  nöthige  Aenderung  des  Statuts  dessen
Berathung  anheimgebe,  sehe  Ich  dem  Berichte  desselben,  eventuell  unter  Verlegung  der  darüber  zu  erlassenden
  Verordnung  zu  Meiner  Vollziehung  entgegen.

Berlin,  den  9.  März  1861.  Gez)  Wilhelm.
An  das  Staats-Ministerium.

Arkunde,

betreffend  die  Erweiterung  des  Küöniglichen  Hausordens  von  Hohenzollern.

Vom  18.  Oktober  1861.

Fir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ete.  etc.  haben
beschlossen,  dem  von  Unseres  in  Gott  ruhenden  Herrn  Bruders  Majestät  unter  dem  23.  August  1851
gestifteten  Königlichen  Hausorden  von  Hohenzollern  eine  Erweiterung  dahin  zu  geben,  daß:
1)  die  Klasse  der  Groß-Komthure  und
2)  die  der  Komthure,  eine  jede  in  zwei  Abtheilungen  verliehen  werden  soll,  so  zwar,  daß  die
erste  Abtheilung  der  Groß-Komthure  in  einem  achtspitzigen  silbernen,  mit  der
ungekrönten  Vorderseite  des  Ordenskreuzes  belegten  Sterne  (Tafel  XI.  6.)  besteht,
welcher  auf  der  linken  Brust  getragen  wird.  Die  erste  Abtheilung  der  Komthure

*)  Am  15.  Oktober  1851  und  26.  Januar  1861  an  einige  Personen  des  Königlichen  Hofstaates.