Der Vöõnigsiche Hausorden von Pohenzollern.
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Allerhöchster Erlaß vom 9. März 1861.
Wo in den Statuten des Königlichen Hausordens von Hohenzollern vom 23. August 1851,
Art. 10, die Gleichstellung der verschiedenen Klassen dieses Ordens mit denen des Rothen Adler-Ordens
ausgesprochen ist, so fehlt dem erstgedachten Orden die vierte Klasse, welche für den letzteren
besteht, und indem dieser Mangel schon mehrfach fühlbar geworden ist, haben sowohl Mein Herr
Bruder, des Hochseligen Königs Majestät, als auch Ich selbst sich bewogen gefunden, in Fällen, wo
das stiftungsmäßige Ritterkreuz den Verhältnissen nicht entsprach, dieses Kreuz in Silber zu verleihen..)
Andererseits hat die im Art. 5 der Statuten vorgesehene Verleihung des Ehrenzeichens des
Adlers der Ritterklasse in Silber an solche Personen, welche dazu vom Kapitel vorgeschlagen werden,
weil sie um die Stiftung sich verdient gemacht und derselben ein Geschenk von mindestens 1500 Thlr.
auf Einmal oder von 100 Thlr. jährlich zuwenden und sonst durch ihren Wandel des Ordens würdig
sind, bisher noch garnicht stattgefunden. Unter diesen Umständen scheint es Mir gerathen, unter
Abstandnahme von den besonderen, auf die Gründung und Vermehrung eines Stiftungs-Fonds berechneten
Bedingungen, allgemein für beide Abtheilungen des Ordens eine vierte Klasse zu stiften,
deren Abzeichen für die erste Abtheilung in dem bisher ausnahmsweise verliehenen Ritterkreuze in
Silber, für die zweite dagegen in dem obengedachten Adler in Silber bestehen soll. Indem Ich das
Staats-Ministerium hiervon in Kenntniß setze und die hiernach nöthige Aenderung des Statuts dessen
Berathung anheimgebe, sehe Ich dem Berichte desselben, eventuell unter Verlegung der darüber zu erlassenden
Verordnung zu Meiner Vollziehung entgegen.
Berlin, den 9. März 1861. Gez) Wilhelm.
An das Staats-Ministerium.
Arkunde,
betreffend die Erweiterung des Küöniglichen Hausordens von Hohenzollern.
Vom 18. Oktober 1861.
Fir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ete. etc. haben
beschlossen, dem von Unseres in Gott ruhenden Herrn Bruders Majestät unter dem 23. August 1851
gestifteten Königlichen Hausorden von Hohenzollern eine Erweiterung dahin zu geben, daß:
1) die Klasse der Groß-Komthure und
2) die der Komthure, eine jede in zwei Abtheilungen verliehen werden soll, so zwar, daß die
erste Abtheilung der Groß-Komthure in einem achtspitzigen silbernen, mit der
ungekrönten Vorderseite des Ordenskreuzes belegten Sterne (Tafel XI. 6.) besteht,
welcher auf der linken Brust getragen wird. Die erste Abtheilung der Komthure
*) Am 15. Oktober 1851 und 26. Januar 1861 an einige Personen des Königlichen Hofstaates.