Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Anderen Falls muß die kranke Heerde in dem betreffenden Gehöfte behalten werden, 
insofern nicht, was ebenfalls statthaft ist, für den Weidegang derselben ein besonderer, 
von den Weideplätzen anderer Schafe wenigstens 50 Schritte entfernt gelegener Weide— 
platz mit einem besonderen Zugangswege, der mit anderen Schafen nicht betrieben wird, 
bestimmt werden kann. 
Derartige besondere Weideplätze für räudekrankes Schafvieh sind durch Pfähle mit 
Strohwischen genau zu bezeichnen. 
Die örtliche Bestimmung und äußere Kennzeichnung solcher Weideplätze hat durch 
die Ortspolizeibehörde, beziehentlich auf Kosten des Heerdenbesitzers, zu erfolgen. 
8 8. Schafe aus räudekranken oder räudeverdächtigen Heerden, sowie räudekranke 
Schafe dürfen unter der Voraussetzung geschlachtet werden, daß die Thiere noch in 
einem schlachtfähigen Zustande sich befinden und an denselben ein kachectisches Leiden 
sich noch nicht ausgebildet hat. 
Ausnahmsweise darf das Schlachten solcher Thiere zwar auch außerhalb des be— 
treffenden Gehöftes, jedoch außerhalb des Seuchenortes selbst, nur in solchen Orten 
erfolgen, welche an den Ersteren unmittelbar angrenzen. Es darf dies aber nur unter 
der Voraussetzung, daß die Schlachtstücke dem außerhalb des Seuchengehöftes gelegenen 
Schlachthause zu Wagen zugeführt werden und auch in dem Letzteren das in 89 wegen 
der Häute von räudekranken Schafen Vorgeschriebene genau beobachtet wird, geschehen 
und ist in allen Fällen von besonderer, nur auf Grund vorheriger Vernehmung mit dem 
Bezirksthierarzte zu ertheilender Genehmigung sowohl der Polizeibehörde am Seuchen— 
orte, als in dem Falle, daß das Schlachten der Thiere in einem Nachbarorte vorge— 
nommen werden soll, auch der Polizeibehörde dieses Nachbarortes abhängig. 
§9 Häute von räudekranken Schafen und von Schafen aus, der Räude verdäch- 
tigen Heerden dürfen, außer in dem unten gedachten Ausnahmefalle, aus dem Gehäöfte, 
in welchem die Thiere geschlachtet worden sind, nicht fortgeschafft werden, sondern sind 
innerhalb desselben sofort nach dem Abhäuten in einem luftigen, für Schafvieh unzu- 
gänglichen Raume aufzuhängen. 
Sie dürfen aus dem Raume, in dem sie aufgehangen worden sind, erst nach voll- 
ständiger Austrocknung, jedenfalls aber nicht früher, als nach Ablauf von sechs Wochen 
und in allen Fällen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde entfernt werden. 
Befindet sich aber an dem Seuchen= oder Schlachtorte eine Gerberei, so können die 
Häute der Letzteren zugeführt werden. Es ist dies jedoch nur dann zulässig, wenn es 
sofort nach dem Abhäuten geschieht. 
Wolle von räudekranken oder der Räude verdächtigen Schafen ist, bevor sie aus 
dem betreffenden Gehöfte fortgeschafft werden darf, sechs Wochen lang der Lüftung in 
einem für Schafvieh unzugänglichen, geeigneten Raume auszusetzen. 
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