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Die diesfallsigen Obliegenheiten der Gesellschaft und das in technischer Hinsicht über
die Eisenbahn und deren Betrieb auszuübende Aufsichtsrecht der Staatsregierung sind
nach den für das Gebiet des Deutschen Reiches, beziehentlich für das Königreich Sachsen
geltenden Verwaltungsnormen zu beurtheilen, welchen die Gesellschaft unterworfen ist.
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder sonstigen
Fahrzeuge ist den diesfallsigen allgemeinen Bestimmungen nachzukommen.
Wegen der QOualification der für die Leitung des Bahnunterhaltungs= und Ma-
schinendienstes zu verwendenden technischen Beamten, sowie wegen der der Staats-
regierung vorbehaltenen Bestellung besonderer technischer Aufsichtsorgane leiden die in
§ 3 getroffenen Bestimmungen ebenmäßig Anwendung.
§9. Die Gesellschaft hat den Betrieb der Bahn den jeweiligen Bedürfnissen des
Verkehrs entsprechend einzurichten und mit den Anschlußbahnen in die nöthige Ueber-
einstimmung zu setzen, die diesfallsigen Einrichtungen gemäß den Fortschritten des
Eisenbahnwesens und der Wissenschaft zu vervollkommnen, bei Leistung des Transport-
dienstes die reglementaren Vorschriften einerseits im Interesse strenger Ordnung, anderer-
seits in einer coulanten Weise zu handhaben, die Beförderung von Personen, Gütern
und anderen Transportgegenständen lediglich nach Zeit und Reihenfolge der Anmeldung
und ohne persönliche oder sonstige Bevorzugungen zu leisten und den hierunter im In-
teresse des öffentlichen Verkehrs geschehenden Anordnungen der Aufsichtsbehörde nach-
zukommen.
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle und
Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung
zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif-
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen.
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft seiten der Staats-
regierung nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden und hat sich, wenn
auch diese fruchtlos bleiben, der Entziehung der Verwaltung und Segquestration zu ge-
wärtigen.
10. Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen unterliegen und
zwar auch auf der im Königlich Preußischen Gebiete gelegenen Bahnstrecke der Ge-
nehmigung der Königlich Sächsischen Staatsregierung. Die Gesellschaft hat die Be-
förderung von Personen in drei Wagenklassen zu bewerkstelligen, auch auf Verlangen
der Staatsregierung im Personenverkehre eine vierte Wagenklasse mit einem mäßigen
Fahrpreise und unter Gestattung der Mitnahme von Traglasten bis zu 50 Pfund ein-
zurichten, im Güterverkehre aber auf größere Entfernungen den Einpfennigtarif für den
Transport von Kohlen und Koaks und eventuell der übrigen, in Artikel 45 der Ver-
fassung des Deutschen Reiches bezeichneten Gegenstände einzuführen.