Volltext : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

Anwendung  der  Quellen  des  preußischen  Staatsrechtes.

(§.  9.)  155

setzgebung  einseitig,  sondern  nur  von  sämtlichen  Faktoren  der  Gesetzgebung  gemeinschaftlich
  gegeben  werden,  d.  h.  sie  können  in  rechtsverbindlicher  Weise  nur  auf  dem  ordentlichen
  Wege  der  Gesetzgebung  (Art.  62  der  Verfassungsurkunde)  zu  stande  kommen.
Ist  aber  eine  Auslegung  in  dem  Gesetzgebungswege  (authentisch)  erfolgt  und  gehörig
publiziert,  so  muß  dem  ausgelegten  Gesetze  in  allen  noch  zu  entscheidenden  Fällen  der
durch  diese  Auslegung  festgestellte  Sinn  beigelegt  werden.

B.  Die  doktrinelle  Auslegung  erklärt  den  zweifelhaften  Sinn  des  Gesetzes  nach
wissenschaftlichen  Regeln.3  Sie  zerfällt  in  die  wörtliche  und  in  die  logische,  je  nachdem
  der  richtige  Sinn  des  Gesetzes  lediglich  durch  eine  genaue  Auffassung  des  Wortlautes
  (grammatisch,  sprachlich),  oder  durch  eine  Schlußfolgerung  über  die  wahre  Absicht

des  Gesetzgebers  dargelegt  werden  soll.

Verfassung  selbst  und  der  mit  der  Volksvertretung
  vereinbarten  Gesetze,  sowie  derjenigen
unter  der  absoluten  Monarchie  erlassenen  Gesetze,
welche  als  solche  nach  Art.  109  der  Verf.  Urk.
noch  neben  der  letzteren  in  Kraft  geblieben  sind.
Dagegen  ist  selbstverständlich,  daß  dem  König
das  Recht  zusteht,  soweit  verfassungsmäßig  seine
Befugnis  zum  einseitigen  Erlaß  verbindlicher
Rechtsnormen  gebt,  solche  einseitige  Erlasse  —
als  octroyierte  Verordnungen  aus  Art.  63,  allgemeine
  Verordnungen  aus  Art.  44  und  Ausführungsverordnungen
  aus  Art.  45  der  Verf.
Urk.  —  auch  einseitig  authentisch  zu  erklären,
vorausgesetzt  natürlich,  daß  die  authentische  Deklaration
  selbst  nicht  über  das  durch  Art.  63,  44
u.  45  begrenzte  Gebiet  übergreift.

1  Die  authentische  Auslegung  ist  ein  freier
Akt  der  gesetzgebenden  Gewalt,  und  deshalb  ist
sie  nicht  an  die  Ergebnisse  der  doktrinellen  Interpretation
  gebunden,  sondern  darf  sich  innerhalb
  der  ihr  je  nach  der  Art  der  gesetzgeberischen
Thätigkeit  vorgeschriebenen  Grenzen  frei  bewegen
(s.  v.  Mohls  württemberg.  St.  R.  I2.  Ausg.),
1,  S.  99).  Sie  darf  daher,  und  muß  dies  sogar,
  auch  die  Anforderungen  der  „Gesetzgebungspolitik“
  ins  Auge  fassen.

2  Val.  A.  L.  R.,  Einl.,  §.  15,  welcher  die
rückwirkende  Kraft  der  authentischen  Deklaration
  anordnet.  Es  muß  indes  aus  dem  Erklärungsgesetze
  selbst  hervorgehen,  daß  nur  eine
Auslegung  beabsichtigt  worden  sei.  Die  Bezeichnung
  des  Gesetzes  als  „Deklaration“  entscheidet
  hierllber  allein  nicht.  Insbesondere
können  über  den  Inhalt  des  Gesetzes  hinausgehende
  Vorschriften  (Erweiterungen  der  bisherigen
  Regel)  über  die  künftige  Anwendung
nicht  auf  die  Vergangenheit  zurlckbezogen  werden
  (§.  51,  a.  a.  O.).

*  Nach  der  Idee  Friedrichs  des  Gr.  sollte  das
Gesetzbuch  dem  Richter  für  jeden  vorkommenden
Fall  eine  Entscheidungsnorm  gewähren.  Hiervon
  ausgehend,  wurde  in  dem  Projekt  von  1749
jede  wissenschaftliche  Bearbeitung  des  neuen  Gesetzbuches
  verboten,  und  wenngleich  den  Richtern
nicht  gänzlich  die  Interpretation  untersagt  wurde,
so  ward  doch  ihre  Befugnis  so  eingeschränkt,
daß  ihnen  fast  nur  die  buchstäbliche  Anwendung
der  Gesetze  überlassen  war.  Dabei  beließ  es
auch  die  Kab.  O.  v.  14.  April  1780  (Mylius,
N.  C.  C.,  TlI.  VI,  S.  1935;  Rabes  Samml.,
I,  vI,  S.  439),  welche  die  Gesetzkommission  einrichtete
  und  dieser  die  Erwägung  jedes  ihr  anzuzeigenden
  zweifelhaft  gewordenen  Falles  mit
der  Anweisung  Übertrug,  über  wirklich  erforderliche

  Veränderungen  oder  Zusätze  gutachtlich
an  den  König  zu  berichten.  Es  sollten  demgemäß
  nach  dem  Pat.  v.  28.  Mai  1781  (Mylius,
  N.  C.  C.,  TlI.  VIII,  S.  337)  bei  allen
Rechtsfragen,  welche  nach  den  bestehenden  Gesetzen
  oder  deren  Analogie  entschieden  werden
könnten,  die  conclusa  der  Gesetzkommission  ohne
weitere  Königl.  Sanktion  Gesetzeskraft  haben,
einer  solchen  aber  bedürfen,  wenn  sie  den  Sinn
eines  dunkeln  Gesetzes  erläutern,  oder  wenn  es
auf  Erlassung  eines  neuen,  oder  Abänderung
eines  bestehenden  Gesetzes  ankam.  Auch  die
88.  34—36  des  Entw.  zum  Allgem.  Gesetzbuche
untersagten  dem  Richter  noch  jede  Auslegung,
„welche  nicht  durch  die  Worte,  den  Zusammenhang
  und  den  Gegenstand  des  Gesetzes  deutlich
bestimmt  ist“,  und  verpflichteten  ihn  andernfalls
zur  Anfrage  bei  der  Gesetzkommission,  deren  Erklärungen
  dann  nicht  bloß  für  künftige  Fälle,
sondern  auch  auf  noch  unentschiedene  Fälle  aus
der  Vergangenheit  Anwendung  finden  sollten.
Dagegen  erklärte  schon  das  A.  L.  R.,  Einl.
§#.  46—51,  den  Richter  zur  analogen  Anwendung
  der  Gesetze  für  befugt  und  durch  die  auf  eine
Anfrage  ergangene  Entscheidung  der  Gesetzkommission
  nur  den  anfragenden  Richter  für
gebunden.  Diese  Bestimmungen  sind  aufgehoben
worden  durch  die  Kab.  O.  v.  8.  März  1798  und
durch  das  infolge  derselben  ergangene  Reskr.  v.
21.  März  1798  (Mylius,  N  C.,  Tl.  X,
S.  1609;  Rabes  Samml.,  V,  S.  86),  woraus
der  8.  2  des  Anh.  zum  A.  .  R.  entnommen  worden
  ist,  welcher  bestimmt,  daß  der  Richter  den
zweifelhaften  Sinn  des  Gesetzes  in  jedem  Falle
nach  den  allgemeinen  Regeln  wegen  Auslegung
der  Gesetze  zu  entscheiden  habe  und  daß  die  Anfragen
  bei  der  Gesetzkommission  nicht  mehr  stattfinden
  sollen,  wogegen  der  Richter  die  vermeinte
Dunkelheit  dem  Chef  der  Justiz  zum  Behufe
der  künftigen  Legislation  anzeigen  solle.  Dadurch
  wurde  dem  Richter  sein  wesentliches  Recht,
das  der  Interpretation  der  Gesetze,  zurückgegeben.
Die  späterbin  durch  die  Kab.  O.  v.  25.  Jan.  1823
(G.  S.  1823,  S.  19)  wieder  hierin  gemachte
Beschränkung,  daß  bei  Staatsverträgen,  deren
völkerrechtliche  Gülligkeit  und  Anwendbarkeit  von
den  Parteien  bestritten  wird,  die  Gerichte  das
Gutachten  des  Minist.  der  ausw.  Angelegenheiten
einholen  und  sich  danach  richten  sollten,  ist  durch
die  Verordn.  v.  24.  Nov.  1843  (G.  S.  1843,
S.  369)  wieder  beseitigt  worden  (vgl.  Klüber,
Die  Selbständigkeit  des  Richteramts  2c.  [Frankfurt
  a.  M.  1832)  und  dessen  Abhandl.,  I.  S.  148;
Förster-Eccius,  Pr.  Priv.  R.,  1I,  S.  71).