Anwendung der Quellen des preußischen Staatsrechtes.
(§. 9.) 155
setzgebung einseitig, sondern nur von sämtlichen Faktoren der Gesetzgebung gemeinschaftlich
gegeben werden, d. h. sie können in rechtsverbindlicher Weise nur auf dem ordentlichen
Wege der Gesetzgebung (Art. 62 der Verfassungsurkunde) zu stande kommen.
Ist aber eine Auslegung in dem Gesetzgebungswege (authentisch) erfolgt und gehörig
publiziert, so muß dem ausgelegten Gesetze in allen noch zu entscheidenden Fällen der
durch diese Auslegung festgestellte Sinn beigelegt werden.
B. Die doktrinelle Auslegung erklärt den zweifelhaften Sinn des Gesetzes nach
wissenschaftlichen Regeln.3 Sie zerfällt in die wörtliche und in die logische, je nachdem
der richtige Sinn des Gesetzes lediglich durch eine genaue Auffassung des Wortlautes
(grammatisch, sprachlich), oder durch eine Schlußfolgerung über die wahre Absicht
des Gesetzgebers dargelegt werden soll.
Verfassung selbst und der mit der Volksvertretung
vereinbarten Gesetze, sowie derjenigen
unter der absoluten Monarchie erlassenen Gesetze,
welche als solche nach Art. 109 der Verf. Urk.
noch neben der letzteren in Kraft geblieben sind.
Dagegen ist selbstverständlich, daß dem König
das Recht zusteht, soweit verfassungsmäßig seine
Befugnis zum einseitigen Erlaß verbindlicher
Rechtsnormen gebt, solche einseitige Erlasse —
als octroyierte Verordnungen aus Art. 63, allgemeine
Verordnungen aus Art. 44 und Ausführungsverordnungen
aus Art. 45 der Verf.
Urk. — auch einseitig authentisch zu erklären,
vorausgesetzt natürlich, daß die authentische Deklaration
selbst nicht über das durch Art. 63, 44
u. 45 begrenzte Gebiet übergreift.
1 Die authentische Auslegung ist ein freier
Akt der gesetzgebenden Gewalt, und deshalb ist
sie nicht an die Ergebnisse der doktrinellen Interpretation
gebunden, sondern darf sich innerhalb
der ihr je nach der Art der gesetzgeberischen
Thätigkeit vorgeschriebenen Grenzen frei bewegen
(s. v. Mohls württemberg. St. R. I2. Ausg.),
1, S. 99). Sie darf daher, und muß dies sogar,
auch die Anforderungen der „Gesetzgebungspolitik“
ins Auge fassen.
2 Val. A. L. R., Einl., §. 15, welcher die
rückwirkende Kraft der authentischen Deklaration
anordnet. Es muß indes aus dem Erklärungsgesetze
selbst hervorgehen, daß nur eine
Auslegung beabsichtigt worden sei. Die Bezeichnung
des Gesetzes als „Deklaration“ entscheidet
hierllber allein nicht. Insbesondere
können über den Inhalt des Gesetzes hinausgehende
Vorschriften (Erweiterungen der bisherigen
Regel) über die künftige Anwendung
nicht auf die Vergangenheit zurlckbezogen werden
(§. 51, a. a. O.).
* Nach der Idee Friedrichs des Gr. sollte das
Gesetzbuch dem Richter für jeden vorkommenden
Fall eine Entscheidungsnorm gewähren. Hiervon
ausgehend, wurde in dem Projekt von 1749
jede wissenschaftliche Bearbeitung des neuen Gesetzbuches
verboten, und wenngleich den Richtern
nicht gänzlich die Interpretation untersagt wurde,
so ward doch ihre Befugnis so eingeschränkt,
daß ihnen fast nur die buchstäbliche Anwendung
der Gesetze überlassen war. Dabei beließ es
auch die Kab. O. v. 14. April 1780 (Mylius,
N. C. C., TlI. VI, S. 1935; Rabes Samml.,
I, vI, S. 439), welche die Gesetzkommission einrichtete
und dieser die Erwägung jedes ihr anzuzeigenden
zweifelhaft gewordenen Falles mit
der Anweisung Übertrug, über wirklich erforderliche
Veränderungen oder Zusätze gutachtlich
an den König zu berichten. Es sollten demgemäß
nach dem Pat. v. 28. Mai 1781 (Mylius,
N. C. C., TlI. VIII, S. 337) bei allen
Rechtsfragen, welche nach den bestehenden Gesetzen
oder deren Analogie entschieden werden
könnten, die conclusa der Gesetzkommission ohne
weitere Königl. Sanktion Gesetzeskraft haben,
einer solchen aber bedürfen, wenn sie den Sinn
eines dunkeln Gesetzes erläutern, oder wenn es
auf Erlassung eines neuen, oder Abänderung
eines bestehenden Gesetzes ankam. Auch die
88. 34—36 des Entw. zum Allgem. Gesetzbuche
untersagten dem Richter noch jede Auslegung,
„welche nicht durch die Worte, den Zusammenhang
und den Gegenstand des Gesetzes deutlich
bestimmt ist“, und verpflichteten ihn andernfalls
zur Anfrage bei der Gesetzkommission, deren Erklärungen
dann nicht bloß für künftige Fälle,
sondern auch auf noch unentschiedene Fälle aus
der Vergangenheit Anwendung finden sollten.
Dagegen erklärte schon das A. L. R., Einl.
§#. 46—51, den Richter zur analogen Anwendung
der Gesetze für befugt und durch die auf eine
Anfrage ergangene Entscheidung der Gesetzkommission
nur den anfragenden Richter für
gebunden. Diese Bestimmungen sind aufgehoben
worden durch die Kab. O. v. 8. März 1798 und
durch das infolge derselben ergangene Reskr. v.
21. März 1798 (Mylius, N C., Tl. X,
S. 1609; Rabes Samml., V, S. 86), woraus
der 8. 2 des Anh. zum A. . R. entnommen worden
ist, welcher bestimmt, daß der Richter den
zweifelhaften Sinn des Gesetzes in jedem Falle
nach den allgemeinen Regeln wegen Auslegung
der Gesetze zu entscheiden habe und daß die Anfragen
bei der Gesetzkommission nicht mehr stattfinden
sollen, wogegen der Richter die vermeinte
Dunkelheit dem Chef der Justiz zum Behufe
der künftigen Legislation anzeigen solle. Dadurch
wurde dem Richter sein wesentliches Recht,
das der Interpretation der Gesetze, zurückgegeben.
Die späterbin durch die Kab. O. v. 25. Jan. 1823
(G. S. 1823, S. 19) wieder hierin gemachte
Beschränkung, daß bei Staatsverträgen, deren
völkerrechtliche Gülligkeit und Anwendbarkeit von
den Parteien bestritten wird, die Gerichte das
Gutachten des Minist. der ausw. Angelegenheiten
einholen und sich danach richten sollten, ist durch
die Verordn. v. 24. Nov. 1843 (G. S. 1843,
S. 369) wieder beseitigt worden (vgl. Klüber,
Die Selbständigkeit des Richteramts 2c. [Frankfurt
a. M. 1832) und dessen Abhandl., I. S. 148;
Förster-Eccius, Pr. Priv. R., 1I, S. 71).