Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

3. d.. . . . . ... 
der Persönlichkeit nach.... .. .. 
....................... kannt, 
. . Jahre alt, wohnhaft zu. . . . . . . . .. 
4.-—“ 59 
der Persönlichkeit nach... ........ 
........ kannt, 
In Gegenwart der Zeugen richtete der Standesbeamte an 
die Verlobten einzeln und nach einander die Frage: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen wollen. 
Die Verlobten beantworteten diese Frage bejahend und erfolgte 
hierauf der Ausspruch des Standesbeamten, daß er sie nunmehr 
kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre. 
Vorgelesen, genehmigt und 
EEIIIIEEIIFIIEEIEEEIEEIIEIIEIIEIIIIEIIIEIIIEMIIIIEEIIEEIIIII 
Der Standesbeamte. 
52
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.