164 Stempeltarif. Freipässe — Gutachten.
Erben und Miterben sind bis auf Höhe des aus der Erb—
schaft Empfangenen für die von allen den Nachlaß betreffenden
Anfällen zu entrichtende Erbschaftssteuer solidarisch verpflichtet.
Hinsichtlich der in diesem Gesetze den Erben und Miterben
aufgelegten Verpflichtungen werden Erwerber eines Universal—
vermächtnisses oder eines Vermächtnisses unter einem Universaltitel
den Erben und Miterben gleichgeachtet.
8 30. Gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte der Erbinteressenten,
Testamentsexekutoren und Nachlaßverwalter, sowie
die Verwalter von Familienstiftungen, dürfen die Erbschaft,
einzelne Erbtheile, Vermächtnisse oder Schenkungen, beziehungsweise
die Hebungen aus der Familienstiftung, nur nach Berichtigung
oder Sicherstellung der darauf treffenden Erbschaftssteuer
ausantworten und bleiben im entgegengesetzten Falle für
die Steuer verhaftet.
Freipässe, s. Pässe.
Geburtsscheine, jett frei.
Gesinde-Entlassungsscheine, für alles Gesinde ohne
Unterschied nach dem Ges. v. 21. Februar 1872 fiempelfrei.
Gesuche, Beschwerdeschriften, Bittschriften, Eingaben,
welche ein Privatinteresse zum Gegenstande
haben und bei solchen Staats= und Kommunal-Behörden
oder Beamten eingereicht werden, welchen
die Ausübung einer richterlichen oder polizeilichen
Gewalt übertragen ist oder welchen die Verwaltung
öffentlicher allgemeiner Abgaben obliegt, jetzt frei.
gehalldlee Position ist durch das Gesetz v. 26. März 1873, 8 2 Nr. 1 auf-Gütergemeinschafts-Verträge
unter Eheleuten,
s. Eheverträge.
(Gesetzlich muß ein Vertrag über Einführung oder Ausschließung der Gütergemeinschaft
vor der Heirath geschlossen werden. ((#s 354, 412, Th. II, Tit. 1 L.= R.)
Gutachten der Sachverständigen, wenn sie bei
stempelpflichtigen Verhandlungen gebraucht werden
1,50 M.