Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Sie werden hierauf durch die Ersatz-Kommission bis zum 1. Oktober ihres vierten 
Militärpflichtjahres zurückgestellt. 
Die verfügte Zurückstellung wird auf dem Berechtigungs-Schein vermerkt. 
Während der Dauer der Zurückstellung findet die Festsetzung des § 27, S An- 
wendung. 
Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatz-Kommission bis zu der im § 27, 4, c. 
angegebenen Dauer ist nur ausnahmsweise zulässig. 
Sie muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatz-Kommission nachgesucht werden, welche 
die erste Zurückstellung verfügt hat. 
Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum 
Dienstantritt zu melden, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. 
Dieselbe darf nur ausnahmsweise durch die Ersatz-Behörde dritter Instanz wieder 
verliehen werden, welche der unter Nr. 4 bezeichneten Ersatz-Kommission vor- 
gesetzt ist. 
R. M. G. § 14. 
Ueber das Erlöschen der bewilligten Zurückstellung bei Eintritt einer Mobil- 
machung s. § 27, 8. 
Zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte, welche nach Ertheilung dieser Be- 
rechtigung wegen strafbarer Handlungen verurtheilt werden, die, wenn sie während 
ihrer aktiven Dienstzeit begangen, ihre Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten- 
standes zur Folge gehabt haben würden, verlieren durch Entscheidung der Ersatz- 
Behörden dritter Instanz die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst (§ 8, 2). 
Werden zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte reklamirt, so erfolgt die Ent- 
scheidung nach den allgemein gültigen Grundsätzen (8 31). 
§ 94. 
Meldung Einjährig-Freiwilliger zum Diensteintritt. 
PDer Diensteintritt Einjährig -Freiwilliger findet alljährlich bei der Infanterie am 
1. April und 1. Oktober, bei dem Train am 1. November, bei den übrigen Waffen- 
gattungen (einschließlich Jäger und Schützen) am 1. Oktober statt. 
Ausnahmen hiervon können nur durch die General-Kommandos') verfügt 
werden. 
Der Diensteintritt von Pharmazeuten kann bei vorhandenen Vakanzen jederzeit 
durch Vermittelung des Korps-Generalarztes erfolgen. 
Der Diensteintritt der Einjährig-Freiwilligen bei der Marine erfolgt nach den 
in der Marine-Ordnung enthaltenen Bestimmungen. 
  
7) In Sachsen durch das Kriegs-Ministerium.
	        
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